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„Do it yourself“-Kultur hat Grenzen: Baumarkt muss informieren, wenn für Montage Fachbetrieb nötig ist

Baumarkt Informationspflichten
Photo by Carlos Lindner on Unsplash

Baumärkte sehen sich gemeinhin als Eldorado für den „Do it yourself“-Heimwerker, der mit den angebotenen Produkten ganz allein Haus und Garten gestaltet und damit dem postmodernen Ideal der Selbstverwirklichung entspricht. Problematisch wird dieses Narrativ, wenn Produkte verkauft werden, deren Auf- bzw. Einbau Fachkenntnis erfordert, also gerade nicht vom Hobby-Bastler oder Wochenend-Handwerker übernommen werden sollte bzw. darf.

Bei Installation von Split-Klimaanlagen…

Zum Beispiel Split-Klimaanlagen, die über ein Innen- und ein Außengerät verfügen, welche mit einer Kupferrohrleitung verbunden werden, in denen ein Kältemittel eingebracht ist. Eine solche Anlage war im Onlineshop eines Baumarkts erhältlich, ohne jeden Hinweis auf die Pflicht, bei der Installation auf einen zertifizierten Fachbetrieb zurückzugreifen. Dass eine solche bestehe, meinte die Wettbewerbszentrale unter Verweis auf Art. 11 Abs. 5 der sog. F-Gase-Verordnung (VO (EU) Nr. 517/2014). Demnach dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Montage durch einen einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgt.

… muss ein Fachbetrieb ran!

Die Wettbewerbszentrale klagte und bekam vom LG Dortmund Recht (LG Dortmund, Urteil vom 23.5.2022, Az.: 13 O 15/21). Das Gericht untersagte es dem Betreiber des Baumarkts, mit Kältemittel vorbefüllte Split-Klimaanlagen (die insoweit die technischen Bedingungen der F-Gase-Verordnung erfüllen) anzubieten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass solche Anlagen ausschließlich durch einen Fachbetrieb eingebaut werden dürfen.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Das Weglassen dieser Information, so das LG Dortmund weiter, sei eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG, denn der Hinweis auf die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb  sei wesentlich für die Kaufentscheidung. Schließlich muss der Kunde mit erheblichen Zusatzkosten rechnen und beim Preisvergleich mit Installation auf den Gedanken kommen, es könne sich lohnen, direkt zum einem Fachbetrieb zu gehen und sich ein Komplettangebot einzuholen. Davon, so die Dortmunder Richter, werde er jedoch durch das Verschweigen der Montageverpflichtung abgehalten. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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