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Bundeskartellamt untersagt Eventim Exklusivitätsvereinbarungen

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Eventim Exklsivitäsvereinbarung
© bernardbodo – fotolia.com

Darf ein marktführendes Unternehmen seine Vertragspartner dazu verpflichten Geschäfte lediglich über seine eigene Plattform abzuwickeln? Das Bundeskartellamt hat diese Frage im Fall von Eventim mit einem eindeutigen Nein beantwortet.

Marktführer Eventim

Das Unternehmen CTS Eventim ist den meisten Verbrauchern in Deutschland vor allem durch den Online-Ticketshop eventim.de bekannt. Durch diese Plattform und andere dem Unternehmen zugehörige Verkaufsplattformen werden in Deutschland zwischen sechzig und siebzig Prozent aller Ticketverkäufe abgewickelt. Zur Führung dieses Online-Shops schließt Eventim mit Vorverkaufsstellen Verträge über Kartenkontingente für Veranstaltungen. In diesen Verträgen hatte Eventim eine Exklusivitätsvereinbarung eingebaut, die besagt, dass die Vertragspartner ihre Tickets ausschließlich oder mindestens zu einem großen Teil über Eventims Verkaufssystem vertreiben müssen.

Das Kartellamt schreitet ein

Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Kartellrecht und hat diese Exklusivitätsvereinbarungen untersagt. Nach dem Kartellrecht dürfen Unternehmen, die eine große Marktmacht innehaben, diese nicht ausnutzen, um Mitbewerber aus dem Markt zu verdrängen.

Eine solche Ausnutzung sah das Bundeskartellamt in den von Eventim geschlossenen Exklusivitätsvereinbarungen. Die Vereinbarungen würden immer mehr Vorverkaufsstellen an das Portal des Unternehmens und damit auch an das Unternehmen selbst binden. Die Mitbewerber von Eventim seien kleinere Unternehmen, die teils nur regional relevant und von einer Kooperation mit dem Marktführer abhängig seien. Durch Exklusivitätsvereinbarungen sorge Eventim dafür, dass Mitbewerber nicht mehr eigenständig Wettbewerb führen können. So werde nach und nach eine Verdrängung erreicht.

Was folgt jetzt?

Das Bundeskartellamt hat Eventim aufgegeben, alle Verträge mit solchen Vereinbarungen innerhalb der nächsten vier Monate anzupassen. Ein Vertreter von Eventim hat die Entscheidung bereits kritisiert und angekündigt, dass gerichtliche Schritte gegen die Anordnung eingeleitet werden. Nach der Auffassung des Unternehmens liegt ein lebhafter, unverfälschter Wettbewerb vor.

Ob ein Richter dieser Auffassung folgen wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Bedenkt man die offensichtlich führende Marktstellung Eventims und die Tatsache, dass die vorhandenen Mitbewerber schon teilweise von dem Verkaufssystem wirtschaftlich abhängig  sind, liegt es nahe, dass die Ausnutzung einer beträchtlichen Marktkraft in einer gerichtlichen Entscheidung bestätigt werden wird.

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