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BGH: Bei nicht klickbarem Link auf OS-Plattform Vertragsstrafe

Abmahnung Link OS-Plattform
Photo by Scott Graham on Unsplash

Ein fehlender Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform) ist in der Praxis eines der häufigsten Abmahnthemen. Seit 2016 sind Internethändler zur Verlinkung auf die OS-Plattform, über die Verbraucher ein Streitbeilegungsverfahren europaweit einleiten können, verpflichtet.

Gerade bei eBay führt das Thema der fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform sehr häufig zu Abmahnungen. Dies könnte daran liegen, dass eBay keine einfache Möglichkeit zur Verfügung stellt, auf die OS-Plattform zu verlinken. Vielmehr ist der Händler zur Einpflegung eines HTML-Codes in den rechtlichen Informationen des Verkäufers verpflichtet.

Nun hat sich der BGH in einem aktuellen Beschluss vom 10.09.2020 mit der Frage beschäftigt, ob bei einem nicht anklickbaren Link auf die OS-Plattform eine Vertragsstrafe droht und kam dabei zu folgendem Schluss:

Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, bei einem eBay-Angebot auf die OS-Plattform zu verlinken, liegt ein Verstoß bereits dann vor, wenn der Link nicht anklickbar ist.

Kein anklickbarer Link auf die OS-Plattform bei eBay

Dem Beschluss des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist ein Verband von Online-Handelsunternehmen. Der Beklagte ist ein Internethändler und bietet auf der Plattform eBay Möbel an. Dieser wurde vom Kläger wegen verschiedener Verstöße abgemahnt. Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,

„im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen, …“

Später veräußerte der Beklagte seine Waren bei eBay und wies dabei am Ende des Muster-Widerrufsformulars auf die http-Variante des Links zur OS-Plattform hin. Allerdings war dieser Link nicht anklickbar, was an dieser Stelle bei eBay technisch auch nicht vorgesehen war.

Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht dagegen änderte das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte den beklagten eBay-Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Anschließend kam die Sache zum BGH, welcher sich mit der Frage befassen musste, ob ein eBay-Händler wegen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist. Zudem musste der BGH klären, ob das Angebot von Waren bei eBay unter den Begriff „Website“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt.

Achtung bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung!

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG und sprach dem Kläger ebenfalls einen Vertragsstrafeanspruch gegen den beklagten Händler zu, da dieser gegen die abgebebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Darüber hinaus sei der Beklagte wegen eines Verstoßes bei eBay abgemahnt worden. Dies ist deshalb wichtig, da z.B. der Verband von Online-Handelsunternehmen wegen des Verstoßes auf einer Plattform, wie z.B. eBay, abmahnt, aber die abgegebene Unterlassungserklärung nicht auf die Plattform beschränkt ist. Vielmehr gilt diese Unterlassungserklärung auch für alle anderen Online-Plattformen, welche der Beklagte nutzt.

Weiterhin hat der BGH die vom OLG als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob das Angebot von Waren bei eBay unter den Begriff „Website“ fällt, offengelassen, da vorliegend kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung aufgrund der Verwirkung einer Vertragsstrafe. Der BGH führte dazu aus,

„Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff „Website“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt, ist nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger macht keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geltend, wonach in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einstellen.

Vielmehr ist die Klage auf eine Verletzung der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gestützt. Dieser vertragliche Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Abmahnung, mit der der Kläger den Beklagten veranlasst hat, die Erklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 berechtigt war. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung deshalb ausdrücklich „unabhängig von der allgemeinen rechtlichen Bewertung“ auf eine Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB gestützt.“

Damit es nicht zu einer Vertragsstrafe kommt …

Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Internet-Händler gesetzlich dazu verpflichtet, einen leicht zugänglichen und anklickbaren Link auf die OS-Plattform bereitzustellen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begeben sie sich in konkrete Abmahngefahr.

Zu beachten ist jedoch, dass diese gesetzliche Pflicht nicht bei der Verwendung der http-Variante erfüllt ist. Es bedarf vielmehr, wie bereits erwähnt, der Bereitstellung eines leicht zugänglichen und auch anklickbaren Links auf die OS-Plattform.

Um sich somit vor möglichen Abmahnungen zu schützen, sollten Online-Händler den von ihnen verwendeten Link umgehend prüfen und im Falle der Verwendung der http-Variante eine Umstellung vornehmen.

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