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Bezeichnung „Presseschau“ ist irreführend, wenn sie nicht aus Berichten unabhängiger Presseorgane besteht

Presseschau irreführend
Photo by Glenn Carstens-Peters on Unsplash

Die „Presseschau“ bietet mehrfach täglich einen Überblick über die neuesten Ereignisse und aktuelle Themen in der Welt. Als Teil der Presse unterliegt die „Presseschau“ Sorgfaltspflichten. Recherche ist dabei unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben.  

Veröffentlicht jedoch ein Mitbewerber unter der Überschrift „Presseschau“ eine eigene Pressemitteilung, liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. 

Bericht in der „Presseschau“ 

Die Antragstellerin betreibt im Internet eine Plattform, auf der sie Therapien mit medizinischem Cannabis (THC-Haltig) oder reinem Cannabidiol (CBD) durch Fachärzte anbietet. Ein im Jahre 1997 gegründeter Verein, der Antragsgegner, vertritt die Interessen von Patienten, die von Cannabis-Therapien profitieren. Zu seinen Mitgliedern gehören neben Patienten unter anderem Ärzte, Apotheker und Juristen. Er veröffentlichte auf seiner Webseite am 29.10.2021 unter der Überschrift „Presseschau: Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup“ eine Pressemitteilung, in der er die Tätigkeit des klägerischen Unternehmens – ein konkurrierendes Startup – kritisierte. Diese Pressemitteilung erschien zudem auf der Internetseite einer Nachrichtenagentur. 

Das Cannabis-Startup erwirkte in der Folge eine einstweilige Verfügung, in der dem Verein die Veröffentlichung der Pressemitteilung untersagt wurde. Daraufhin entfernte der Antragsgegner den Text der Pressemitteilung, beließ die Überschrift jedoch auf der Internetseite. Daraufhin versuchte die Antragstellerin gegen die Überschrift vorzugehen.

Das Landgericht wies den darauf gerichteten Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hätte schon nach der Veröffentlichung am 29.10.2021 gegen den Antragsgegner vorgehen können, da es keinen qualitativen Unterschied zwischen der Überschrift im Kontext des ursprünglichen Beitrags und der isoliert angegriffenen Überschrift gebe. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 

Bezeichnung „Presseschau“ ist irreführend 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 4.4.2022, Az. 6 W 8/22) gab dem Start-Up nun Recht und führte aus, dass der Antragstellerin gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Unterlassungsanspruch zustehe. Denn der Antragsgegner erwecke mit der streitgegenständlichen Internetseite den irreführenden Eindruck, es gebe eine von ihm unabhängige Veröffentlichung in der Presse, in der „schwere Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin erhoben worden seien. 

Das Wort „Presseschau“ impliziere, dass es sich um Berichte unabhängiger Presseorgane handle und nicht um eine eigene Pressemitteilung, nämlich einem Wettbewerber. Vielmehr erwarte der Verkehr in einer „Presseschau“ eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst. Diese Unterscheidung sei laut den Richtern für den Verkehr auch erheblich, da der Verkehr Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflichte ein größeres Vertrauen entgegenbringe als der Äußerung eines Mitbewerbers. Denn diese Äußerungen seien vermutlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt. 

Dem stehe auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift ein Hinweis enthalten sei, dass es sich um eine Mitteilung des Vereins handele. Denn der mehrfache Hinweis auf „Presseschau“ sei so dominant, dass der Leser keine Veranlassung zu der Annahme habe, es handele sich nicht um Fremd-, sondern um Eigenberichte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei dem Verkehr, dem auch die Mitglieder des Senats angehören, nicht bekannt, dass er auf seiner Internetseite nur eigene Pressemitteilungen veröffentliche. Vielmehr nehme der Verkehr an, auch der Beitrag „Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup“ stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antragsgegner selbst. 

Dringlichkeit liegt vor 

Weiter führen die Richter ferner aus, dass es nicht an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Dringlichkeit fehle. Die Antragstellerin habe ihr Rechtsschutzziel nicht bereits auf Grundlage der Fassung der Internetseite am 29.10.2021 erreichen können. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der durch die Überschrift erweckte Eindruck (eigen-, statt Fremdbericht) nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt erweckt worden sei. 

Zum damaligen Zeitpunkt sei die Überschrift gerade nicht in Alleinstellung vorhanden gewesen, sondern unter der Überschrift habe jeweils der entsprechende Artikel gefolgt. Aus diesem habe sich hinreichend konkret entnehmen lassen, dass es sich um eine Pressemitteilung und nicht um einen – unabhängigen – Presseartikel handelte, so die Richter. 

Presseschau muss unabhängig sein 

Die Richter erließen aus den oben genannten Gründen eine einstweilige Verfügung, die es dem Verein ab sofort untersagt, auf seiner Webseite unter dem Schlagwort „Presseschau“ den Eindruck zu erwecken, ein von ihm unabhängiges Organ habe schwere Vorwürfe gegen das Start-Up erhoben. Fest steht daher, dass eine eigene Pressemitteilung als „Presseschau“ zu betiteln, irreführend und damit unzulässig ist. 

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