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Das richtige Gericht – Zuständigkeit bei rechtswidrigen Äußerungen einer Behörde

Zuständigkeit rechtswidrige Äußerungen Behörde
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Recht haben und Recht bekommen – das ist zweierlei. Denn wer zu seinem guten Recht kommen möchte, muss dazu erst einmal den Rechtsweg beschreiten. Der Rechtsstaat ist in der Praxis ein Rechtswegestaat. Um sich auf dem Rechtsweg nicht zu verirren, ist es wichtig, über Verfahrensgrundsätze Bescheid zu wissen, denn jedem juristisch relevanten Streit korrespondiert eine zuständige Gerichtsbarkeit. 

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Verwaltungsgericht!

Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf der Website einer Behörde der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg zu gehen ist (LG Hamburg, Beschluss v. 21.1.2021, Az.: 324 O 462/20). Denn es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG i.V. mit § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Maßgeblich, so das Gericht, sei der öffentlich-rechtliche Charakter der Handlung. 

Amtliche Erklärungen sind öffentlich-rechtlich

Bei den streitgegenständlichen Äußerungen ging es um Informationen, die eine Bundesbehörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben verbreitete. Amtliche Erklärungen einer solchen Behörde bzw. eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht. Das ist für die Zuständigkeit des Gerichts entscheidend, auch wenn es um den einzelnen Mitarbeiter der Behörde geht, der etwas sagt oder schreibt, an dem man sich stört. Denn dieser handelt im Auftrag, im Namen und nach Weisung der Behörde, d.h. ohne eigene verwaltungsrechtliche Kompetenz, so dass  die Äußerungshandlung der Verwaltung als solcher zuzurechnen ist.

Die Natur des Rechtsverhältnisses

Allgemein gilt: Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, den der Kläger geltend macht und nicht – wie vielleicht zu vermuten wäre – die Verankerung der Anspruchsgrundlage im Recht, also ob es sich um eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Norm handelt, aus der heraus man etwas begehrt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit festgestellt (BGH, Beschluss v. 5.6.1997, I ZB 3/96).

Von Hamburg nach Berlin

Das LG Hamburg hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, da dieses nach § 52 VwGO örtlich zuständig ist.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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