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Keine Abmahnung erforderlich bei Sequestrationsantrag im Eilverfahren

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Abmahnung bei Sequestrationsantrag
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Die bedeutendste Ausnahme zur Abmahnobliegenheit stellt der sogenannte Sequestrationsantrag dar, der zur Sicherung der Beschlagnahme von Gegenständen in Kombination zum eigentlichen Hauptantrag – dem Unterlassungsantrag – gestellt wird.

Soweit der Sequestrationsanspruch nicht nur geltend gemacht wird, sondern tatsächlich besteht, ist grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich, da sie den Zweck der Sequestration vereiteln könnte. Stets ist jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ausnahmsweise doch abgemahnt werden muss.

Dient der Eilantrag auch der Sicherung von Ansprüchen, ist die regelmäßig erforderliche Abmahnung des Antragsgegners entbehrlich.

Einstweilige Verfügung gestützt auf Designrecht

Die Antragstellerin, ein großes Modeunternehmen und Inhaberin eines Designrechts, nimmt Händler wegen Designverletzung und Markenverletzung an einem Sandalenmodell auf Unterlassung in Anspruch. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung – darin wurde der Antragsgegnerin der Verkauf, die Bewerbung und auch der Besitz der Ware, die das Schutzrecht verletzt, untersagt. Mit der einstweiligen Verfügung wurde ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht. So muss die Antragsgegnerin, die Ware, die sich noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindet, an einen Gerichtsvollzieher herausgeben.

Die Antragsgegnerin gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtet die Sandalen an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Außerdem legte sie Kostenwiderspruch ein.

Sicherung des Vernichtungsanspruchs

Die Abmahnung stellt keine Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens dar. Unterbleibt die Abmahnung, kann der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsanspruch im Gerichtsverfahren aber sofort anerkennen gemäß § 93 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Abmahnung ist dennoch in seltenen Ausnahmefällen entbehrlich. Dann aber kann sich der Unterlassungsschuldner nicht auf ein sofortiges Anerkenntnis berufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied: Eine Abmahnung ist bei einem ergänzenden Sequestrationsantrag nicht erforderlich (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 14.4.2020, Az. 6 W 31/20).

Eine Abmahnung sei grundsätzlich entbehrlich, wenn mit dem Eilantrag auch der Antrag gestellt wird, die Verletzungsgegenstände an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Ausschlaggebend sei der Zweck der Sequestration: eine Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsverfügung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit geben würde, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen. Eine Abmahnung würde einer Warnung gleichkommen, womit ein Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware unterlaufen werden könne (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29). Maßgeblich sei unter anderem, ob die Umstände des Einzelfalls geeignet sind, bei dem Berechtigten die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung bemühen würde.

Gehe man nun von der Entbehrlichkeit der Abmahnung aus, könne daran jedoch nur festgehalten werden, wenn der Sequestrationsantrag auch tatsächlich bestehe. Ist er unbegründet, müsse doch abgemahnt werden.

Weiter könne im Einzelfall eine Prüfung, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse tatsächlich bestand, notwendig sein, um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen. Ein solches Sicherungsinteresse könne zu verneinen sein, wenn die beantragte Sequestration später nicht vollzogen werde – der Antragssteller müsse dann schlüssig darlegen, wieso auf die Sequestration verzichtet wurde, so das Gericht. Das zeigt, der Antrag darf nicht lediglich dem Zweck dienen, eine Abmahnung zu umgehen oder zu vermeiden.

Kostenwiderspruch stellt Anerkenntnis dar

Ferner entschied das Gericht, dass die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung nicht mehr überprüft werden könne, wenn lediglich Kostenwiderspruch durch die Antragsgegnerin eingelegt wurde. Das Urteil, welches die Kostenentscheidung bestätigt, stelle der Sache nach ein Anerkenntnisurteil im Sinne des § 99 Abs. 2 ZPO dar. Aus diesem Grund gleicht der Kostenwiderspruch in solchen Fällen einem Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung.

Ausnahme: Keine Abmahnung erforderlich

Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar: Bei Bestehen eines Sequestrationsanspruches bedarf es keiner vorherigen außergerichtlichen Abmahnung. Ansonsten bestünde nämlich eine nachvollziehbare Vereitelungsgefahr in dem Sinne, dass der Verletzer die betroffenen Güter nach Erhalt der Abmahnung beiseiteschafft und anderweitig zu veräußern versucht, um in erster Linie wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Das zeigt, eine vorherige außergerichtliche Abmahnung muss nicht zwingend sein, um der negativen Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen.

Dennoch bleibt die außergerichtliche Abmahnung die Regel und es sollte jeder Einzelfall genau betrachtet werde, um festzustellen, ob der betroffene Sachverhalt tatsächlich einen Ausnahmetatbestand erfüllt – im Übrigen sollte eine Abmahnung tunlichst vorgenommen werden.

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