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BVerfG zur Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren

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Waffengleichheit
© U. J. Alexander – Adobe Stock

Das Bundesverfassungsgericht hat eine weitere wichtige Entscheidung zur Waffengleichheit beim einstweiligen Rechtsschutz erlassen (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2023, Az. 1 BvR 1728/23). Die Entscheidung hat Relevanz für viele Eilverfahren.

Auch in diesem Verfahren ging es um eine einstweilige Verfügung, die in einem Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde. Die Verfügung betrifft das Wettbewerbsrecht.

Streit um gefälschte Bewertungen auf Onlineportal

Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vertreibt Solaranlagen an Endverbraucher und wurde von einem Wettbewerber abgemahnt. Der Wettbewerber warf ihr vor, auf einem Online-Bewertungsportal künstliche Bewertungen zu generieren. Die Verkäuferin der sogenannten Balkonkraftwerke erklärte, dass sie sich wegen Abwesenheit ihrer Geschäftsführer erst nach Ablauf der gesetzten Frist zu dem Vorwurf äußern könne. In der Zwischenzeit erließ das Landgericht Düsseldorf jedoch bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor nicht angehört.

Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit gerügt

Die Beschwerdeführerin machte deshalb einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1GG geltend.

Damit ein Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit vorliegt, müsse ein Zivilgericht die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ergeben, grundsätzlich verkennen und seine Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten, beschloss das Bundesverfassungsgericht. Insofern orientierte sich Karlsruhe hier an seiner bereits bestehenden Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020, Az. 1 BvR 1379/20). Darüber hinaus bedürfe es eines gewichtigen Feststellungsinteresses. Das Vorliegen eines solchen Feststellungsinteresses verneinte das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall.

Kerntheorie für lauterkeitsrechtliche Verfügungen im Eilverfahren missachtet

Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass sie hätte gehört werden müssen, da die erlassene Verfügung von dem Unterlassungsbegehren in der Abmahnung abweiche. Das Unterlassungsgebot in der Abmahnung, welches sich auf fünf konkrete Rezensionen auf dem Online-Bewertungsportal bezog, umfasste jedoch mehr als das mit der einstweiligen Verfügung ergangene Unterlassungsgebot. Hier habe die Beschwerdeführerin die Bedeutung der sogenannten Kerntheorie für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen übergangen, entschied das BVerfG. Nach der Kerntheorie ist bei einem Unterlassungsgebot der Inhalt der zu unterlassenden Handlung entscheidend und nicht deren Formulierung im Einzelfall. Auch die bloße Länge eines Verfügungsantrags im Vergleich zur Abmahnung führe noch nicht zu einer inhaltlichen Abweichung. Etwas anderes gelte, wenn der gerichtliche Verfügungsantrag den Streitgegenstand der außergerichtlichen Abmahnung verlasse oder weitere Streitgegenstände und Sachverhalte einführe.

Rechtsweg nicht erschöpft, da kein schwerer Nachteil

Für ein Feststellungsinteresse reiche es nicht aus, dass die Beschwerdeführerin durch einen Unterlassungstitel belastet sei. Vielmehr müsse sie auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dadurch einen Nachteil erleide, dass sie die beanstandeten Rezensionen erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder einstellen könnte. Es fehle an Darlegung eines schweren, durch die Schadenersatzpflicht nach § 945 Zivilprozessordnung nicht auffangbaren Nachteils, der Voraussetzung dafür sei, dass das Bundesverfassungsgericht vor Erschöpfung des Rechtsweges einschreitet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

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