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Focus Markenrecht
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Urheberrechtliche Einordnung des "Bild im Bild"

Vorsicht Falle: Oft haben wir schon darüber berichtet, dass Fotos urheberrechtlich geschützt sind und insofern jeder, der ein Foto, welches er nicht selber geschossen hat, verwenden möchte, sich im Vorfeld über die Rechte an diesem Foto genau informieren sollte.

Jener, der sich also über die Rechte an dem Foto informiert, muss sich darüber hinaus aber auch das Foto selbst genau anschauen. Denn möglicherweise ist auf dem Foto noch ein anderes Foto abgebildet – und dies könnte ihm dann zum Verhängnis werden.

Das KG Berlin hat kürzlich ein erstinstanzliches Urteil des LG Berlin zu der Frage der urheberrechtlichen Bewertung der Abbildung eines „Bild im Bild“ bestätigt, wonach die unveränderte und erkennbare Abbildung eines Fotos in einem neuen Foto einen  urheberrechtlich relevanten Eingriff in die Rechte des Lichtbildners nach §§ 72, 15, 16 UrhG darstellt (KG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08, abrufbar bei Medien Internet und Recht).

Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die Abbildung eines kleineren Fotos in einem größeren Foto die Rechte des Urhebers verletze, sofern das einbezogene Foto unverändert und erkennbar ist.

Erfolglos hatte die Beklagte, ein großer deutscher Presseverlag, die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG angeführt. Das Zitatrecht setze nämlich, so das Gericht, eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem abgebildeten und erkennbaren Foto voraus. Diese fehle bei der streitgegenständlichen Abbildung, da dieser ein rein dekorativer, illustrierender Zweck zukomme.

Auch eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG, wie von der Beklagten angeführt, liege laut  Kammergericht nicht vor. Hierbei müsse bei der Erschaffung des neuen Werkes das geschützte Werk verblassen, also deutlich in den Hintergrund treten, was in diesem Fall nicht angenommen werden könne.

Grundsätzlich gilt also bei der Verwendung von fremden Fotos: genau hinschauen und prüfen! (nh)

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