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Schützt das Urheberrecht Kunstwerke vor Zerstörung? – Der BGH hat entschieden

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BGH-Urteil: Zerstörung eines Kunstwerkes fällt unter § 14 UrhG
Photo by Ian Williams on Unsplash

„Des Künstlers Gefühl ist sein Gesetz“ – stellte Caspar David Friedrich einst heraus.

In einem kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall drehte es sich jedoch nicht um die Gefühle eines Künstlers, sondern um die Anwendung eines Gesetzes, explizit des § 14 des Urheberrechtsgesetzes: Die bildenden Künstler eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerkes klagten aufgrund der Zerstörung ihrer Kunstinstallation auf Schadensersatz. Aber ist § 14 UrhG überhaupt anwendbar?

Ob die Verletzung der Rechte eines Künstlers nach der Vernichtung seines Kunstwerkes zu entschädigen ist, wird in dem Gesetz über Urheberrecht nicht klar geregelt. So hatte nun der BGH in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2019 darüber zu urteilen, ob ebenfalls die Zerstörung eines Kunstwerkes unter den Wortlaut des § 14 UrhG fällt (BGH, Urteil v. 21.02.2019, Az.  I ZR 15/18). In diesem ist lediglich von einer „Entstellung“ des Werkes die Rede.

Klage in den Vorinstanzen abgewiesen

Bereits im August 2018 berichteten wir über den Fall, der in den Vorinstanzen sowohl vom Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 3.11.2015, Az. 16 O 689/13) als auch nach der Berufung vom Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urt. v. 9.8.2017, Az. 24 U 173/15) abgewiesen wurde:

Es drehte sich um mehrere Kunstinstallationen in einer Minigolf-Anlage, die nach einer Umgestaltung der Räumlichkeiten durch den Pächter zerstört und entfernt wurden. Die bildenden Künstler verlangten mittels einer Klage Schadensersatz – zunächst vergeblich.

Das Berufungsgericht hatte damals die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen die Vernichtung des Werkes nicht einer „Entstellung“ i.S.d. § 14 UrhG gleichzusetzen sei und zum anderen der Pächter als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB das Recht zur Zerstörung des Kunstwerkes gehabt habe. Es stellte sich somit nicht nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 14 UrhG erfüllt sein könnten, sondern ebenso, wie sich eine Eigentümer- bzw. Besitzerstellung und die hiermit einhergehenden Rechte zu denen eines Urhebers verhalten.

Erfolgreiche Revision

Nun entschied der BGH jedoch anders: Laut Pressemeldung hob dieser auf die Revision der Kläger das Urteil des Kammergerichtes auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Das Kammergericht muss nun eine neue Entscheidung treffen. Der BGH subsumierte die Zerstörung eines durch das Urheberrecht geschützten Kunstwerkes zwar nicht unter den Begriff der „Entstellung“, jedoch stelle sie „eine andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG dar. Durch eine Abwägung, die entweder die Interessen des Eigentümers oder die des Urhebers als gewichtiger ansehen wird, habe das Kammergericht den Rest des Gesetzestextes zu beurteilen. Nämlich, ob die Beeinträchtigung auch geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen der Künstler am Werk zu gefährden. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Der BGH hat somit in einer bisher unklaren Lage Position bezogen: Die Zerstörung eines Kunstwerkes durch den Eigentümer des Gebäudes, mit dem es verbunden ist, fällt unter den § 14 UrhG und kann unter Umständen Schadensersatz nach sich ziehen. Letzteres jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Urhebers ausfällt.

Ausschlaggebend ist eine umfassende Interessenabwägung

Dass es letztlich auf diese umfassende Abwägung ankommt, stellte auch ein anderes am gleichen Tag gefälltes BGH-Urteil fest, welches von einem ähnlichen Sachverhalt handelte. Näheres zum Sachverhalt in unserem Artikel:

In einer Mitteilung der Pressestelle wird beschrieben, auf was bei der Abwägung abzustellen sei (BGH, Urteile v. 21.02.2019, Az. I ZR 98/17 und I ZR 99/17):

Auf Seiten des Urhebers sei unter anderem zu berücksichtigen, ob von dem vernichteten Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren oder es das einzige sei. Außerdem komme es auf die Frage an, ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck diene. Auf der anderen Seite können bei dem Eigentümer bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein, wenn ein Kunstwerk in oder an einem Bauwerk betroffen ist.

In der Regel überwiegen laut BGH die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstückes oder Gebäudes dann, wenn es sich um Bauwerke oder um Kunstwerke, die unlösbar mit dem Bauwerk verbunden sind, handele und wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergebe.

Positives Ergebnis für den Künstler

Im Ergebnis können die Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks zwar im Zweifel zurückstehen. Die Entscheidung ist aber für Künstler trotzdem insoweit eine Stärkung ihrer Rechte. Denn die absurd anmutende Konstellation, dass die Entstellung eines Werkes im Sinne von § 14 UrhG schneller rechtliche Ansprüche des Künstlers auslösen soll, als dessem vollständige Vernichtung, dürfte ab jetzt keinen Bestand mehr haben.

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