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BGH: 50.000 Euro als Regelstreitwert bei Rechtsbeschwerden in Markenlöschungsverfahren

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Bild von succo auf Pixabay

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass der Streitwert bei Rechtsbeschwerden in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall bei 50.000 Euro anzusetzen ist.

Sollten keine besonderen Umstände vorliegen, entspreche dieser Wert gemessen an dem wirtschaftlichen Interesse der Markeninhaber an der Aufrechterhaltung ihrer Marke billigem Ermessen.

Zum Verwechseln mähnlich

Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Markenrechts drehen sich in der Mehrzahl der Fälle um das Kriterium der sogenannten Verwechslungsgefahr. Besteht das Risiko, dass das Aushängeschild einer Firma mit dem einer anderen gedanklich in Verbindung gebracht wird, stehen Abmahnungen und unter Umständen Schadensersatzpflichten an der Tagesordnung.

Als populäres Beispiel für eine solche Rechtsstreitigkeit kann der markenrechtliche Konflikt zwischen den Unternehmen „sergio rossi“ und „rossi“ genannt werden, in welchem die Verwechslungsgefahr letztlich bejaht wurde. Zum gleichen Ergebnis kam man im Falle von „McGregor“ und „Gregory“, während bei „nexcare“ und „newcare“ ein hinreichender Unterschied angenommen wurde. Ausschlaggebende Kriterien sind hier unter anderem die Bekanntheit der älteren Marke und die Unterscheidungskraft, also „Prägnanz“, wobei stets anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls entschieden wird.

Wird eine Verwechslungsgefahr durch eine konkurrierende Marke befürchtet, kann gegen deren Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser seitens des Amtes zurückgewiesen, kann Klage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden. Ist der hier ergangene Beschluss ebenfalls nicht zufriedenstellend, kann schließlich Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

50.000 Euro als Regelstreitwert im Markenlöschungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat nun bestätigt, dass im Falle einer solchen Rechtsbeschwerde im Rahmen eines Markenlöschungsverfahrens der Streitwert im Regelfall mit 50.000 Euro anzusetzen ist (BGH, Beschluss v. 16.4.2020, Az. I ZB 97/19). In der entsprechenden Begründung hieß es:

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung
des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen.

Der Beschluss orientierte sich an vorhergegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, im Rahmen derer ein Streitwert von 50.000 Euro in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls als angemessen bewertet wurde (BGH, Beschluss v. 22.12.2017, Az. I ZB 45/16; BGH, Beschluss v. 24.11.2016, Az. I ZB 52/15). Ausnahmen hiervon seien laut dem BGH nur vorzunehmen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, also ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers vorliegt. Ein solches könne sich unter anderem aus der Dauer und dem Umfang der bisherigen Benutzung der Marke oder der erzielten Umsätze ergeben. Auch die Bekanntheit und der Ruf könnten für den Streitwert ausschlaggebend sein. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke komme es allerdings gerade nicht an.

Auch das Bundespatentgericht hatte bereits 2009 festgestellt, dass der Regelstreitwert bei Markenlöschungsverfahren in der genannten Höhe angemessen sei (BPatG, Beschluss v. 14.4.2009, Az. 25 W (pat) 8/06):

Ist über den genauen Umfang einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nichts bekannt und ergibt sich dieser insbesondere nicht aus den im Löschungsverfahren vorgelegten Unterlagen, besteht keine Veranlassung, einem Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts als 50.000,- € zu entsprechen.

Fazit

Die Festsetzung des Regelstreitwerts von 50.000 Euro im Falle von Rechtsbeschwerden in Markenlöschungsverfahren ergibt sich aus dem Grundsatz des billigen Ermessens bei der Bewertung von Streitwerten. Gesetzlich normiert ist dieser in § 51 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hier heißt es:

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

Zu beachten gilt allerdings, dass der Regelwert von 50.000 nicht ohne Weiteres auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Markenrecht übertragen werden kann. So hat das Landgericht Berlin mit Urteil aus dem Jahr 2007 festgesetzt, dass im Falle von Markenverletzungsverfahren (hier also dem Missbrauch einer einzelnen Marke anstatt einem Löschungsverfahren und damit verbundener Verwechslungsgefahr zweier Marken) andere Kriterien zur Ermittlung angesetzt werden müssen (LG Berlin, Urteil v. 18.9.2007, Az. 15 O 698/06). Es komme hier gerade nicht auf das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke an, sondern vielmehr auf dessen Interesse an der Unterlassung der Verkaufsaktivitäten des Markenverletzers. Je nach Umständen des Einzelfalls könne sich dann ein abweichender Wert ergeben.

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