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LHR erwirkt weiteres Verbot gegen “Anlegerschutzkanzlei” wegen pauschaler Herabsetzung eines Geschäftsmodells

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Man in dollar boat

Kapitalanlagerecht ist für geschäftstüchtige Anwälte ein lukratives Feld.

Aufgrund der oft hohen Investitionssummen existieren dementsprechend zahlreiche potentielle Mandanten, deren “Betreuung” aufgrund der Vergleichbarkeit der Fälle keine individuell abgestimmte anwaltliche Arbeit im Einzelfall erfordert, sondern oft mithilfe von vorgefertigten Schreiben und Klageschriften “geleistet” werden kann.

Hinzukommt, dass viele Anleger eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der anwaltlichen Beratung – unabhängig von deren Erfolg – übernehmen.

Bereits im Jahr 2014 hatten wir über mehrere Fälle berichtet, in denen “Anlegerschutzkanzleien” mit zweifelhaften Methoden auf Mandantenfang gegangen waren.

Siehe zum Beispiel:

Da das Berufsrecht der Anwaltswerbung gewisse Schranken setzt, zweifelnde Anleger meist nicht auf den Kopf gefallen sind und allzu dreisten Mandantenfang schnell als solchen erkennen und nicht “anbeißen”, versuchen manche Kollegen, ihrer Werbung im Gewand einer “Schutzgemeinschaft”, die in Wirklichkeit keine ist, mehr Seriosität zu verleihen. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hamburg in der Vergangenheit bereits verboten:

Aber auch eine zum Beispiel in Gestalt eines „Anlegerschutzvereins“ tatsächlich existierende Schutzgemeinschaft muss sich an wettbewerbsrechtliche Regeln halten, wenn sie mit Beiträgen auf ihrer Internetseite versucht Mitglieder zu werben oder Rechtsanwälten Mandanten zuzuführen:

In einem aktuellen Fall hatte eine uns bereits aus zahlreichen anderen Fällen bekannte „Anlegerschutzkanzlei“ eine erstinstanzliche und nicht rechtskräftige Gerichtsentscheidung in einem Einzelfall dazu missbraucht, das Geschäftsmodell der Antragstellerin pauschal herabzuwürdigen, um sodann davor zu „warnen“ und bestehende und potentielle Mandanten zur Inanspruchnahme einer Rechtsberatung zu bewegen.

Die nach erfolgloser Abmahnung beantragte einstweilige Verfügung wegen unlauterer, da irreführender Werbung, erliess das Landgericht Hamburg umgehend  (LG Hamburg, Beschluss v. 9.10.2015, Az. 312 O 446/15). Bei Zuwiderhandlung droht der Kanzlei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 100.000 EUR festgesetzt.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

„Manchmal gibt es gute Gründe an den Erfolgsaussichten eines Investments zu zweifeln. Diese müssen noch nicht einmal in einem bösen Willen des Anbieters liegen. Eine anwaltliche Beratung ist daher oft ein empfehlenswerter Schritt. Die Hartnäckigkeit, mit der bestimmte Kanzleien unter Missachtung grundlegender gesetzlicher Vorschriften Werbung um Mandate betreiben, zeigt allerdings auch, wie lukrativ das Geschäftsfeld „Anlegerschutz” ist. Der Anwalt verdient die Gebühren nämlich unabhängig vom Ergebnis der von ihm durchgeführten „Beratung“, die häufig zudem von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden. Umso erfreulicher ist es, dass die Gerichte die Belange der betroffenen Unternehmen ernst nehmen, und solche rechtswidrigen Maßnahmen umgehend unterbinden.

(la)

(Bild: © Sergey Nivens – Fotolia.com)

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