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Kein Unterlassungsanspruch von U-Bahnfahrer auf Pressefoto wenn dieser nur Beiwerk ist

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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urt. v 10.10.2008, Az. 324 O 459/08) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein U-Bahnfahrer auf einem Pressefoto zu sehen war, das in einer Tageszeitung erschienen war. Es war streitig zwischen den Parteien, ob der Kläger überhaupt auf dem Bild zu erkennen sei. Diese Frage ließ das Gericht aber offen, da es davon ausging, dass der Kläger zu der auf dem Foto dargestellten Situation leidlich „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sei. Daher bestehe kein Unterlassungsanspruch aber auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zum Lizenzschadensersatz, der auch bei der Verletzung am eigenen Bild eingreifen kann. Dies jedoch nur ausnahmsweise:

„Anders als bei Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken ist bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung ein solches vermögenswertes Nutzungsrecht aber allenfalls ausnahmsweise anzunehmen, da derartige Bilder regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person verkörpern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 11, 12). Vorliegend ist der Kläger auf dem angegriffenen Foto lediglich sehr klein am Rande abgebildet. Auch handelt es sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um eine werbliche Vereinnahmung des Klägers, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass nach der Verkehrssitte hier ein Honorar für eine derartige Veröffentlichung vereinbart worden wäre.“

(la) Zum Urteil

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