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Gute Nachrichten in Sachen Facebookabmahnung: Massenabmahner verzichtet auf Unterlassungsansprüche

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Der Kollege Niklas Plutte weist heute darauf hin, dass das Unternehmen Revolutive Systems GmbH (fürher Binary Services GmbH) jedenfalls seinen Mandanten gegenüber wegen Verjährung auf die Unterlassungsansprüche aus den Facebook Massenabmahnungen verzichtet hat.

Zwischen dem 08.08.2012 und dem 16.08.2012 hatte die Revolutive Systems GmbH nachweislich mindestens 205 Abmahnungen wegen Impressumsverstößen bei Facebook ausgesprochen.

Massenabmaher bat sich vergeblich Diskretion aus

Wir hatten die Abmahnungen zum Anlass genommen, ein Exemplar davon einmal auf 17 Indizien für eine Massenabmahnung zu untersuchen. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte daraufhin versucht, uns diese Berichterstattung zu verbieten, was ihm aber nicht gelang. Wir berichten.

Vor Ablauf der wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 UWG) beantragte die Abmahnerin in mindestens 62 Fällen gerichtliche Mahnbescheide über die Abmahnkosten, erhob aber bislang nur in zwei bekannt gewordenen Fällen Unterlassungsklagen gegen die Abgemahnten. Während das Landgericht Regensburg der Auffassung war, dass die Abmahnungen berechtigt gewesen seien – wir hatten hier über das unseres Erachtens fehlerhafte Urteil berichtet -, gab das Landgericht Bochum einer von einem Abgemahnten erhobenen negativen Feststellungsklage statt.

Abmahner erklärt Anspruchsverzicht

Gegenüber von Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Plutte hat die Abmahnerin zwischenzeitlich offenbar auf die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen Verjährung verzichtet:

“[…] Unabhängig davon sei Ihnen in allen gleichgelagerten Fällen folgendes mitgeteilt:

Soweit Ihre Mandanten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben haben, sind die Ansprüche auf Unterlassung, worauf Sie ja selbst hinweisen, verjährt. Im Hinblick darauf – und nur wegen Verjährungseintritts – erfolgt eine gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nicht mehr. […]“

Obwohl diese Verzichtserklärung nur zu Gunsten der einzelnen Erklärungsempfänger gilt, hat sie auch für die anderen Abgemahnten Bedeutung, da es sich dabei jedenfalls  “gleichgelagerte Fälle” handeln dürfte.

Handlungsempfehlung

Herr Plutte gibt daher allen Abgemahnten zurecht die Empfehlung, die Revolutive Systems GmbH wegen Verjährungseintritts zum Verzicht auf diejenigen Ansprüche aus der Abmahnung aufzufordern, die nicht per Klage oder Mahnbescheid verfolgt wurden. Zwingender Handlungsbedarf besteht aber nicht, denn die Vejärhung könnte auch noch in einem gerichtlichen Verfahren erhoben werden, wobei unwahrscheinlich ist, dass der Abmahner ein solches nun überhaupt noch führen wird.

Auch wenn diese Gefahr nun gebannt sein dürfte, hätte man sich vielleicht einigen Stress ersparen können. Wir weisen daher nochmals auf unsere kostenlose Impressum-App bei Facebook hin.

Gegen Abmahnungen auf Facebook absichern!

Wir bieten Interessierten die einfache und kostenlose Möglichkeit, über eine Facebook-App ein den Vorgaben der Rechtsprechung genügendes, individuelles Impressum zu erstellen. Das fertige Impressum wird dann durch die App automatisch in die Facebook-Seite integriert.

So funktioniert die Impressum-App

  • Auf unserer Facebookseite den Reite “Impressum-App” anklicken
  • Danach den Vorgaben unser Impressum-App folgen und die entsprechenden Felder für das individuelle Impressum ausfüllen
  • Fertig! Das rechtssichere Impressum wird durch unsere App automatisiert auf Ihrer Seite in den passenden Reiter integriert
  • Die Angaben im Impressum sind ab sofort abrufbar und können bei Bedarf abgeändert werden

Mit LHR dauerhaft auf der sicheren Seite stehen!

*Hinweise: Das Impressum muss als einer der ersten vier Reiter sichtbar sein. Die rechtskonforme Darstellung auf mobilen Seiten ist aufgrund von facebookinterner Einstellungen nicht immer gewährleistet. Es ist daher sinnvoll, das generierte Impressum vorsichtshalber nochmal unter „Info“ zu hinterlegen bzw. von dort aus zu verlinken. Da es unterschiedliche Darstellungsformen der mobilen Seiten gibt, ist aber auch diese Maßnahme keine Garantie, dass Ihr Impressum dort korrekt angezeigt wird.

Für Rückfragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung! (la)

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