Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Filesharing: Zum Auskunftsanspruch gegen Sharehoster

Ihr Ansprechpartner
[:de]

Jens Ferner berichtet, dass die Richter des OLG Köln durch Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 87/10 entschieden haben, dass Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen sogenannte Sharehoster geltend machen können.

Der Anspruch umfasst die Bekanntgabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse der benannten User der Sharehoster-Plattform (mehr zum Umfang des Anspruchs sogleich).

Im Ergebnis ist, nach Auffassung der Richter des Senats, zum einen unerheblich, dass sich die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin damit verteidigt, die begehrten Auskünfte verstoßen gegen schweizerisches Datenschutzrecht. Zwar sei nach Ansicht der Richter das Datenschutzrecht der Schweiz anwendbar, stehe aber einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht entgegen:

„Das mithin anzuwendende schweizerische Datenschutzrecht steht einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Auskünfte nicht entgegen. Mit der Bekanntgabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse der unter einem Pseudonym auftretenden Anbieter wird die Antragsgegnerin allerdings Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a des Schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bekannt geben.“

Dieses Ergebnis begründen die Richter damit, dass der Auskunftsanspruch dem schweizerischen Gesetz nicht entgegensteht, da im Rahmen einer Interessenabwägung ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin daran besteht, die Daten zu erhalten:

„Indes besteht ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerinnen daran, dass Ihnen die Daten bekannt gegeben werden.Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Antragstellerinnen wurden und werden durch das beanstandete Verhalten der anonymen Anbieter in massiver Weise verletzt. Die Filme sind so während der aktuellen Verwertungsphase der Allgemeinheit zugänglich, ohne dass die Antragstellerinnen als Rechteinhaberinnen an dieser Verwertung wirtschaftlich partizipieren. Ohne Aufdeckungen der Anonymität der Anbieter sind die Antragstellerinnen nicht in der Lage, ihre berechtigten Interessen durchzusetzen. Eine Abwägung zugunsten der anonymen Verletzer würde im Übrigen diese – und andere – bestärken, auf die beschriebene Weise weiter auch an anderen geschützten Werken bzw. Laufbildern Rechte zu verletzen. Demgegenüber wiegen die Belange der Verletzer wesentlich geringer: Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es auf der Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung mit dem Namen der Anschrift und der Email-Adresse der Anbieter lediglich um solche Daten geht, die zur Aufdeckung ihrer Anonymität benötigt werden. Dazu ist der Antragsgegnerin zwar einzuräumen, dass die Anbieter ihrerseits ein hohes Interesse daran haben mögen, nicht aufgedeckt zu werden. Dieses Interesse muss aber zurücktreten, weil es allein dem Ziel dient, unerkannt und ohne hierfür zur Verantwortung gezogen zu werden, im Internet die Filme urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich machen zu können.“

In Bezug auf entgegenstehendes Schweizerisches Datenschutzrecht liegen die Kölner Senatsrichter damit im Ergebnis auf gleicher Linie, wie die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts in einer bereits durch uns besprochenen Entscheidung. Die Passage des Urteils macht – einmal mehr – deutlich, dass es sich bei dem illegalen öffentlichen Anbieten zum Download mitnichten um ein Kavaliersdelikt handelt.

Auch in Bezug auf den Umfang des Auskunftsanspruchs stellen die Richter klar, dass neben dem Namen und der postalischen Anschrift auch die E-Mail-Adresse vom Wortlaut des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG erfasst ist:

„Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Kammer, dass die Antragsgegnerin auch Auskunft über die Email-Adressen der Anbieter zu erteilen hat. Auch eine Email-Adresse ist eine (elektronische) Adresse. Bei sachgerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG mit der „Anschrift“ jede Art von Adresse, und damit auch die elektronische Adresse gemeint hat. Das liegt für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Anspruch eines Dritten, dessen Dienste bei der Rechtsverletzung genutzt worden sind (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG), deswegen besonders nahe, weil diese Fallgestaltung in der Regel Rechtsverletzungen im Internet betreffen wird.“

Fazit:
Diese Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen. Rechteinhaber können damit effektiver als zuvor gegen die illegale Verbreitung von Film-, Musik- oder Softwaredateien über das Internet vorgehen. Durch die Inanspruchnahme der Sharehoster auf Auskunftserteilung bietet sich insbesondere die Möglichkeit, gegen User vorzugehen, die auf Plattformen wie RapidShare, Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt hinterlegen und damit Dritten den (kostenlosen) Download ermöglichen.

Haben Sie z.B. als Rechteinhaber Fragen zum Thema urheberrechtlicher Schutz von Filmen oder Musik, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. (cs)[:]

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht