Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

e-tail GmbH nimmt Klage vor dem LG Hamburg zurück, Anwalt legt Mandat in anderen Verfahren nieder

Ihr Ansprechpartner

Wie der shopbetreiber-Blog berichtet, hat die e-tail GmbH eine auf Vertragsstrafenzahlung von 5.001,00 € gerichtete Klage vor dem Landgericht Hamburg zurückgenommen.

Dies allerdings nicht wegen Rechtsmissbrauchs, sondern, weil der Beklagte lediglich ein Angebot kurz nach Abgabe seiner Vertragsstrafenerklärung noch aktiv gestellt hatte. Darüber hinaus hatte der Beklagte keinen festen Betrag als Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Höhe des Betrags nach dem so genannten „neuen Hamburger Brauch“ in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht sah das Verschulden des Beklagten bzgl. des Verstoßes als so gering an, dass es der e-tail GmbH nahelegte, die Klage zurückzunehmen.

Bei Abmahnungen auch der e-tail GmbH ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sich grundsätzlich auch daran halten, unabhängig davon, wer Gläubiger ist.

Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die e-tail-Abmahnwelle ihren Höhepunkt hinter sich hat, denn es scheint intern Streit zu geben. In einem Verfahren, welches unsere Kanzlei bertreut, hat der beauftragte Anwalt das Mandat bereits niedergelegt. (la)

Wie der shopbetreiber-Blog berichtet, hat die e-tail GmbH eine auf Vertragsstrafenzahlung von 5.001,00 € gerichtete Klage vor dem Landgericht Hamburg zurückgenommen.

Dies allerdings nicht wegen Rechtsmissbrauchs, sondern, weil der Beklagte lediglich ein Angebot kurz nach Abgabe seiner Vertragsstrafenerklärung noch aktiv gestellt hatte. Darüber hinaus hatte der Beklagte keinen festen Betrag als Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Höhe des Betrags nach dem so genannten „neuen Hamburger Brauch“ in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht sah das Verschulden des Beklagten bzgl. des Verstoßes als so gering an, dass es der e-tail GmbH nahelegte, die Klage zurückzunehmen.

Bei Abmahnungen auch der e-tail GmbH ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sich grundsätzlich auch daran halten, unabhängig davon, wer Gläubiger ist.

Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die e-tail-Abmahnwelle ihren Höhepunkt hinter sich hat, denn es scheint intern Streit zu geben. In einem Verfahren, welches unsere Kanzlei bertreut, hat der beauftragte Anwalt das Mandat bereits niedergelegt. (la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht