Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Gefällt nicht: Gefakte Facebook-Likes

gefakte Facebook Likes
Konstantin Yuganov – stock.adobe.com

Das Like ist die neue Währung. Zumindest ist es für Gewerbetreibende Gold und Geld wert, wenn die Kundschaft sie mag und dies auch öffentlichkeitswirksam dokumentiert – durch einen gehobenen Daumen im Facebook.

Je mehr davon, desto besser, denn die Reputation steigt mit jedem Like.

Hat Grenzen: Den Likes auf die Sprünge helfen

Dieser Sachverhalt kann dazu führen, dann man bei den Likes ein wenig „nachhilft“. Etwa, indem man die Kunden um eine Bewertung bittet. Das ist rechtlich in Ordnung. Nicht in Ordnung ist es unterdessen, wenn man den Kunden durch konkrete Anreize zum Like bewegt, wie das eine Apotheke tat, indem sie für Likes Prämien in Aussicht stellte. Eine solche Gewährung von finanziellen Vorteilen für ein Facebook-Like ist wettbewerbswidrig, weil  der User – und potentielle Kunde – damit in die Irre geführt wird. Das entschied das LG Bonn (LG Bonn, Urteil v. 4.12.2020, Az.: 14 O 82/19).

Bezahlung muss offengelegt werden

Es stellte klar, dass mit einer bezahlten Empfehlung Dritter nur dann geworben werden darf, wenn die Bezahlung offengelegt wird und man den Wert des positiven Urteils dann entsprechend einschätzen kann. Unterbleibt eine Offenlegung oder ist diese nicht möglich (wie bei Facebook-Likes), dann werde der potentielle Kunde getäuscht, weil und soweit er in solchen Fällen davon ausgeht, es handle sich um „echte“ Empfehlungen, denen sich gegebenenfalls zu folgen lohnt. Denn Äußerungen Dritter, so das Gericht, wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Eigenlob stinkt, Kunden-Likes wirken.

Facebook-Logik: Viele Likes, hohe Kundenzufriedenheit

Damit ist sowohl der verdeckte Kauf von Empfehlungen, als auch die Werbung mit dem künstlich hochgejazzten Beifall wettbewerbswidrig. Bei Facebook-Likes stellt sich der werbende Effekt ohne weiteres ein, so dass beides in eins fällt: unlauteres „Nachhelfen“ und irreführende Werbung. Denn mit einer hohen Zahl an Likes suggeriert ein Unternehmen eine gewisse Beliebtheit, was mittelbar auch auf eine hohe Kundenzufriedenheit schließen lässt. Im Ganzen liegt damit eine Wettbewerbsverletzung vor, auch wenn die Likes keine konkreten Aussagen zu  überprüfbaren Tatsachen machen. Ihre Zahl an sich ist heutzutage hinreichend aussagekräftig.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht