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Schutz von Fotos und Bildern

Wir schützen Fotografen und Shopbetreiber und erstreiten Schadensersatz.

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Fotoklau und Bilderklau – Wir schützen Fotografen, Fotoagenturen und Shopbetreiber

Fotos sind geschützt – ohne jedes Wenn und Aber – vielfach fehlt es Rechteigentümern jedoch nicht nur an den nötigen Werkzeugen, sondern auch am Bewusstsein, für unzweifelhaft verletzte Rechte auch einzutreten, für Unterlassung zu sorgen und Schadensersatz einzufordern.

Fotoklau und Bilderklau im Internet nehmen zu

Insbesondere das Internet hat in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass Rechtsverletzungen immer einfacher zu begehen und immer schwerer zu verfolgen sind. Das unbedachte Hochladen und Verbreiten von Fotos, umgangssprachlich auch als „Bilderklau“ oder „Fotoklau“ bezeichnet, sind Massenphänomene die als kollektive Urheberschutzverletzungen kaum noch unter Kontrolle zu bringen sind.

Begünstigt durch die fortschreitende Digitalisierung der Gesellschaft und die immer weiter zunehmende Anzahl an Internetnutzern, hat sich der Bilderklau im Internet zu einem elementaren Problem auch der Online-Shop-Betreiber entwickelt. Wirtschaftlich betrachtet ist dies für den Bilderdieb äußerst rentabel. Doch Bilderklau im Internet ist rechtswidrig. Viele vergessen dabei, dass nicht nur die hochauflösenden Fotos der Berufsfotografen urheberrechtlichen Schutz genießen. Selbst sog. „Spontanbilder“ oder „Knipsbilder“ sind nach § 72 UrhG geschützt.

Konsequente Rechtsverfolgung mit Augenmaß

Wie aber decke ich als Rechteinhaber Bilderklau im Internet auf und verfolge ihn effektiv? Man kann  Fotoklau im Internet durch die Bildersuche von Google zu Tage zu fördern. Hierzu muss das Bild bei Google hochgeladen werden, um es sodann dem Suchfeld hinzuzufügen. Google zeigt den Betroffenen von Bilderklau im Internet sodann die identischen oder ähnlichen Bilder auf den entsprechenden Webseiten an.

Der Verletzte hat einen Anspruch auf Unterlassung der Rechtsverletzung (das heisst, auch auf Beseitigung), Auskunft und Schadensersatz, der gewöhnlich für den Verletzten am günstigen nach der Lizenzanalogie berechnet wird.

Im Rahmen der Lizenzanalogie kann auch auf allgemeine Honorarrichtlinien zurückgegriffen werden. Im Bereich von Schadensersatz für Fotos ist dies die MFM-Tabelle. Bei der MFM handelt es sich um die Mittelstandsgemeinschaft für Foto-Marketing, welche jährlich eine Honorartabelle veröffentlicht. Auf dieser Grundlage können sich je nach Qualität des Fotos, Nutzungsumfang und Nutzungsdauer Beträge zwischen 200 € und mehreren 1000 € ergeben.

Bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, Augenmaß zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger, kleine Händler) sofort die „Abmahnkeule herausholen“. Oft ist es die beste Werbung für einen Fotografen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Es sollen schon Freundschaften aus einer zunächst eher feindseligen Begegnung entstanden sein. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich ein couragiertes Eintreten für das eigene Recht nicht nur lohnt, sondern auch Teil der Strategie sein muss, um schützenswertes Eigentum auf Dauer zu sichern und nachhaltige Werte zu schöpfen.

LHR erzielt Rekordsumme für Mandanten: Fotograf erhält 14.000 € Schadensersatz wegen Nichtnennung als Urheber innerhalb Creative Commons-Lizenz

© Bobo – Fotolia.com

LHR konnte im Rahmen der Rechtsverteidigung von Fotorechten bereits einen Schadensersatz in Höhe einer Rekordsumme von 14.000,00 € verhandeln.

Weil das Lichtbildwerk gleich auf mehreren Seiten rechtswidrig verwendet wurde, erhöhte sich der zu zahlende Schadensersatz auf die Summe von fast 20.000,00 €. Nach Verhandlungen konnten wir uns mit dem Rechtsverletzer auf die Zahlung von pauschal 14.000,00 € einigen.

Details zum Fall hier.

Auch Händler wehren sich gegen Produktbilder-Klau

Ganz besonders ärgerlich  ist der Bilderklau oder Fotoklau für Online-Händler, die feststellen müssen, dass der Mitbewerber ihnen nicht nur mit dem Angebot ähnlicher oder gleicher Produkte auf dem Markt Konkurrenz macht, sondern dazu auch noch dreist die eigenen, aufwendig und teuer angefertigten Produktbilder benutzt. Aber nicht nur der Urheber kann sich gegen den Diebstahl von Lichtbildern wehren, sondern auch derjenige, der die ausschließlichen Nutzungsrechte daran hält. Daher sollten man als Händler darauf achten, sich diese Rechte immer einräumen zu lassen.

LHR schützt Rechteinhaber und erstreitet Schadensersatz wegen Fotoklau bzw. Bilderklau

Eine für jeden Bildschaffenden perfekte Handhabung des Phänomens Fotoklau im Internet gibt es leider nicht. Im Endeffekt muss jeder für sich selber entscheiden, wie er das Problem angehen möchte. Doch steht fest: Wer über das Schicksal seiner Schaffensergebnisse selbst bestimmen, für etwaige bisherige unberechtigte Nutzungen oder Nutzungsarten eine Nachlizenzierung beziehungsweise Schadensersatzforderung durchzusetzen oder auch etwaigen zukünftigen Fotodiebstahl unter Vertragsstrafe stellen möchte, muss nach Möglichkeiten suchen, um die Fälle von Urheberrechtsvereltzungen  konsequent und effizient zu recherchieren.

Ist die Recherche erfolgreich durchgeführt und Bilderklau im Internet festgestellt worden, darf man die Angelegenheit nicht auf die lange Bank schieben. Man sollte vielmehr schnell reagieren und rechtliche Schritte einleiten. Kommt es hier zu Verzögerungen, sind diese zumeist mit Nachteilen verbunden. Über den Umstand hinaus, dass man sehenden Auges eine jederzeitige Erhöhung des Verbreitungsgrads durch weitere unberechtigte Übernahmen zulassen würde, ist auch und vor allem der Verlust von einzelnen rechtlichen Schutzmöglichkeiten zu beachten. Möchte man beispielsweise – was oft zu empfehlen ist – ein einstweiliges Verfügungsverfahren.

Urheber können sich gegen Verletzungen ihrer Fotorechte somit effektiv zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Wer geeignete Mittel einsetzt, der schützt sich aktiv und

  • spürt Rechtsverletzungen zuverlässig auf mit professionellen Bildersuchmaschinen,
  • verhindert die weitere unzulässige Verbreitung seiner Fotos,
  • wird für erlittenen Schaden entschädigt und
  • zeigt sich wehrhaft gegenüber zukünftigen Angriffen.

Der Schädiger hat nicht nur die Anwaltskosten zu erstatten, sondern in der Regel auch einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.

LHR verfolgt den Diebstahl von Lichtbildwerken und Lichtbildern konsequent, kreativ und mit der Erfahrung aus über 5.000 erfolgreichen Rechtewahrungen.

  • LHR verteidigt Sie gegen Angriffe auf Ihre Fotos
  • LHR wahrt Ihre Ansprüche nach Fotoklau bzw. Bilderklau
  • LHR bestimmt den Umfang der Rechtsverletzungen durch den Einsatz professioneller Foto-Suchmaschinen
  • LHR findet die Schuldigen und konfrontiert sie mit den Folgen ihres Tuns in außergerichtlichen & gerichtlichen Auseinandersetzungen
  • LHR kümmert sich um eine angemessene finanzielle Entschädigung

Arno Lampmann, Kanzlei-Gründer, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Bei Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es unseres Erachtens keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen – wie wir es für unsere Mandanten tun.

Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!

Unsere Leistungen zum Thema Schutz von Fotos und Bildern

Welche Bilder sind geschützt?

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Fällen.

  • Es schützt einerseits die hochwertige, besonders in Szene gesetzte Produktfotografie. Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 UrhG als sogenanntes Lichtbildwerk bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen geschützt.
  • Aber auch einfache "Knipsbilder" sind gem. § 70 Abs. 1 UrhG als Lichtbilder geschützt. Lichtbilder haben nur eine Schutzdauer von 50 Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Die Unterschiede zwischen beiden Lichtbildarten liegt neben der Schutzdauer insbesondere auch in der Höhe des Schadensersatzes, die der Fotograf bei Bilderklau verlangen kann.

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR sind

  • Fotografen
  • Fotoagenturen
  • Grafiker
  • Texter
  • Verlage
  • Zeitungen
  • Newsportale
  • Online-Händler

Erste Schritte

  • Nach der Anzeige eines Fotoklubs kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab

Schadensersatz fordern!

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach:

  • Wert des Werks
  • Dauer der Nutzung
  • Umfang der Nutzung

Bemessungsgrundlagen für den Schadensersatz sind unter anderem:

  • Die Übersicht marktüblicher Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
  • Bestehende Lizenzvereinbarungen des Urhebers

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch.

Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.

Kontaktieren Sie uns:

  • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 – [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht befasst sich mit dem Recht des Einzelnen oder einer Gruppe auf den Schutz des geistigen Eigentums. Ideell wie materiell.

Im Urheberrecht sind alle Rechtsnormen zusammengefasst, die sich mit dem Verhältnis des Urhebers, also des geistigen Eigentümers, mit seinem eigenen Werk befassen. Wer Inhaber des Urheberrechtes ist, hat Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums - auch als Rechtsnachfolger des Schöpfers.

Geschützt sind gem. § 2 UrhG Bilder, Grafiken, Texte Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke, Filmwerke , Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

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