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Focus Markenrecht
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Werbeslogan "Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer" ist unzulässig

Jeder kennt die Fernsehsendung „Deutschland sucht den Superstar“ oder hat zumindest schonmal davon gehört. Genau diese Bekanntheit wollte sich die Möbeldiscountkette „Roller“ zu eigen machen. Diese warb im August 2007 im Rahmen eines Gewinnspiels mit dem Slogan „Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer“, der außerdem als Logo dargestellt war, das dem dunkelblauen, ovalen Markenzeichen „Deutschland sucht den Superstar“ stark ähnelte. Prompt klagte die RTL Television GmbH auf Unterlassung gegen die Möbelkette. Die Wort-/Bildmarke „Deutschland sucht den Superstar“ ist zugunsten von RTL geschützt.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 06.02.2009 (OLG Köln, Urteil v. 06.02.2009, Az. 6 U 147/08) dem Privatsender Recht gegeben und entschieden, dass die Möbelmarktkette die Verwendung des Slogans und Logos „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ und „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ nicht mehr verwenden darf und zudem den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Zur Errechnung des Schadens muss die Möbelhauskette Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln hatte der Möbeldiscounter Berufung eingelegt, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Begründet wurde das Urteil mit der offensichtlichen Ausnutzung der Werbewirkung des geschützten Logos des Tv-Senders. Die Möbeldiscountkette hätte gerade die Assoziation mit der deutschlandweit bekannten Sendung gewollt; durch die graphische Gestaltung des Logos sei diese Gedankenverbindung noch verstärkt worden.

Überdies sei der Witz der Werbeaktion dadurch erreicht worden, dass durch die Suche nach dem „hässlichsten Zimmer“ darauf angespielt worden ist, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung „DSDS“ nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein „hässliches Entlein“ abgeben.

Wer sich bewusst einen so großen Erfolg  und die damit verbundene bundesweite Bekanntheit für eigene unternehmerische Zwecke zu nutze machen will, muss damit rechnen, dass der Andere die rechtlichen Maßnahmen – erfolgreich – ergreift. Falls die Werbemaßnahme, die ja stets nur für kurze Zeit angedacht ist, erfolgreich war und die Kunden wie bezweckt angelockt hat, hat sich diese Auktion aber möglicherweise – auch nach Abzug des Schadensersatzes – für die Möbelkette doch gerechnet (nh).

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