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Ein Abmahngrund weniger: Im Impressum einer Kapitalgesellschaft muss kein Vertretungsberechtigter benannt werden

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impressumDas Kammergericht hat in einer Entscheidung aus dem September 2012 (KG Berlin, Urteil v. 21.09.2012, Az. 5 W 204/12) die Möglichkeiten, Mitbewerber wegen eines fehlerhaften Impressum abzumahnen, eingeschränkt.

Gegenstand der Entscheidung war die Beanstandung eines Wettbewerbers, dass eine Mitbewerberin, eine SARL (Société à responsabilité limitée), eine französische Kapitalgesellschaft, im Impressum keine Angaben zum Vertretungsberechtigten gemacht hatte.

Nichtangabe des Geschäftsführers nicht „abmahnfähig“

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) müssen juristische Personen, zu denen Kapitalgesellschaften zählen, neben dem Namen und der Anschrift, unter der sie niedergelassen sind zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten angeben. Bei einer GmbH wäre das zum Beispiel der Geschäftsführer; bei einer französischen SARL der directeur général.

Obwohl der Wortlaut der deutschen Vorschrift eindeutig ist, war das Kammergericht der Auffassung, dass es sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt und ein Verstoß dagegen somit nicht abgemahnt werden kann.

Europarecht geht vor

Der Grund dafür liegt in europarechtlichen Regelungen, die den nationalen grundsätzlich vorgehen. Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 29/2005/EG) kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Auch eine Irreführung lehnte das Kammergericht ab: Der Verbraucher werde durch das Fehlen der Angabe eines Vertretungsberechtigten nicht von der Abgabe (rechts)geschäftlicher Erklärungen gegenüber der Antragsgegnerin oder der Erhebung einer Klage abgehalten Im Regelfall sei insoweit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO selbst im Fall einer Klageerhebung die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig erforderlich wie die konkrete Angabe der Vertretungsverhältnisse. So genüge etwa bei der GmbH & Co. KG regelmäßig die Angabe „vertreten durch die Geschäftsführer“ bb)

Die Kenntnis des Vertretungsberechtigten könne zwar im Einzelfall einen Verbraucher von einem Geschäftsabschluss mit dem Unternehmen abhalten, wenn ihm diese Person namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt sei, etwa als unzuverlässig. Selbst wenn man das Informationsgebot aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dahin verstehen wollte, dass das jeweilige Organ der juristischen Person zu benennen ist (und bei mehreren Organen sogar alle), bliebe eine solche Kenntnis des Verbrauchers doch eher zufällig, zumal bei einer größeren negativen Publizität das jeweilige Organ ohnehin sofort ausgetauscht werden würde.

Fazit:

Obwohl das Kammergericht im konkreten Fall über die Impressum einer französischen Kapitalgesellschaft, nämlich einer SARL zu befinden hatte, können die Vorgaben ohne weiteres auch auf deutsche Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel die GmbH übertragen werden. Trotz des eindeutigen Wortlauts der entsprechenden deutschen Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) bleibt ein Verstoß dagegen wettbewersbrechtlich folgenlos.

Bußgelder sind weiterhin möglich

Das Impressum muss somit die Angabe des Vertretungsberechtigten, wie zum Beispiel des Geschäftsführers – jedenfalls nach Auffassung des KG Berlin – lauterkeitrechtlich nicht (mehr) enthalten. Zu beachten ist allerdings, dass ein Verstoß gegen deutsches Recht streng genommen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 Nr. TMG mit einer Geldbuße geahndet werden könnte. Uns ist bisher zwar kein Fall bekannt geworden, in dem ein Seitenbetreiber wegen mangelhafter Impressumsangaben mit einem Bußgeld belegt worden ist. Siehe dazu auch den Erfahrungsbericht bei Telemedicus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Angaben zum Vertretungsberechtigten weiterhin vorhalten.

Insbesondere das Argument des Kammergerichts, dass die Angabe des Vertretungsberechtigten zum Beispiel für eine Klage überhaupt nicht benötigt wird, lässt sich durchaus hören. Die Entscheidung wird zudem solche Geschäftsführer freuen, die in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht haben, dass unzufriedene Kunden ihre Namen immer häufiger entweder googeln oder über soziale Netzwerke ausfindig machen, um sie dann persönlich kontaktieren zu können.

Für Verbraucher bedeutet diese Entscheidung auf der anderen Seite ein Verlust von Transparenz. Diese ist insbesondere wichtig, um das so genannte GmbH-Hopping erkennen zu können, bei dem die immer gleichen Personen eine Kapitalgesellschaft in die Insolvenz treiben, um gleich darauf eine neue Gesellschaft zu gründen, mit der die alten Geschäfte mit neuem Namen fortgeführt werden.

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(Bild: © treenabeena – Fotolia.com)

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