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Youtube: Kontaktdaten bleiben auch bei Urheberrechtsverstoß geschützt

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Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass YouTube keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, wenn diese urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.

Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des BGH hat in Umsetzung eines EuGH-Urteils (EuGH, Urteil vom 9.7.2020, Az.: C-264/19) entschieden (BGH, Urteil v. 10.12.2020, Az. I ZR 153/17), dass Videoplattformen wie YouTube keine Kontaktdaten (E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen) ihrer Nutzer, die urheberrechtswidrig Inhalte hochgeladen haben, an die jeweiligen Rechteinhaber herausgeben müssen.

Langer Rechtsstreit zwischen Filmverwerterin und YouTube

Vorangegangen war ein längerer Rechtsstreit zwischen einer Filmverwerterin und dem Portal YouTube. Die klagende Filmverwerterin hat die beklagte Videoplattform auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das LG Frankfurt a.M. hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 3.5.2016, Az.: 2-03 O 476/13). Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.8.2017, Az.: 11 U 71/16) hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien weiter darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Klärung auf europäischer Ebene

Um zu klären, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt, hatte der BGH den EuGH angerufen, der die Fragen durch das Urteil vom 9. Juli 2020 entschied. Auf der Basis dieser Entscheidung hat der BGH der Revision der Beklagten stattgegeben: Der Auskunftsanspruch über „Name und Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG („Anschrift“ decke sich mit dem Begriff „Adresse“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG) schließe die Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen nicht ein. Die persönlichen Kontaktdaten der Nutzer bleiben also auch bei Rechtsverstößen geschützt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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