LHR Praxisfall: Urheberrecht am Grabmal – wann Gestaltung geschützt ist (und wann nicht)

In einem aktuellen Verfahren ging es um ein aufwendig geplantes Familiengrabmal.
Ein Steinmetzbetrieb machte im Eilverfahren Unterlassungsansprüche geltend und berief sich darauf, (Mit-)Urheber des Entwurfs zu sein. Der Vorwurf: Ein Dritter habe den Entwurf übernommen und das Grabmal ohne Zustimmung errichten lassen.
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie schnell sich Missverständnisse verfestigen können – und warum man bei Grabmalen sehr genau trennen muss zwischen handwerklicher Ausführung und urheberrechtlich relevanter Gestaltung.
Worum ging es konkret?
Der Antragsteller – ein Steinmetzbetrieb – beantragte eine einstweilige Verfügung. Er behauptete, er habe den Entwurf für ein mehrteiliges Grabmal geschaffen bzw. gemeinsam mit einem Angehörigen des Betriebs mitentwickelt. Als Grundlage führte er unter anderem Werkentwürfe, Skizzen und ein 3D-Modell an. Außerdem berief er sich auf Fotos der Baustelle und des teilweise errichteten Grabmals, aus denen sich – so seine Darstellung – die Übernahme wesentlicher Elemente seines Entwurfs ergebe.
Der Antragsgegner bestritt das. Nach seiner Darstellung habe die gestalterische Konzeption nicht aus dem Steinmetzbetrieb gestammt, sondern von dritter Seite. Der Steinmetzbetrieb sei – wie zuvor auch andere Werkstätten – lediglich angesprochen worden, um die handwerklich-technische Umsetzbarkeit zu prüfen. Einen Gestaltungsauftrag habe es nicht gegeben; kreative Vorschläge seien nicht eingebracht worden. Es sei – wenn überhaupt – um Maße, Material, Ausführung und Machbarkeit gegangen.
Grundsätzlich: Können Grabmale urheberrechtlich geschützt sein?
Ja – Grabmale können grundsätzlich unter das Urheberrecht fallen. Als Werk kommt insbesondere ein Schutz als Werk der bildenden Kunst oder der angewandten Kunst in Betracht (§ 2 UrhG). Entscheidend ist aber nie der Aufwand, die Größe oder der Preis, sondern allein, ob eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Und genau hier liegt in der Praxis der Knackpunkt: Der urheberrechtliche Schutz ist bei Grabmalen nicht der Normalfall, sondern die Ausnahme.
Der Regelfall: Kein Urheberrecht, sondern solides Handwerk
Viele Grabsteine und Grabmale bewegen sich gestalterisch innerhalb dessen, was im Markt bekannt und üblich ist: bestimmte Grundformen, Symmetrien, klassische Einfassungen, standardisierte Schriftfelder, typische Proportionen. Selbst wenn das Ergebnis hochwertig ist und handwerklich anspruchsvoll umgesetzt wird, genügt das für Urheberrecht regelmäßig nicht.
Denn das Urheberrecht schützt nicht „gute Arbeit“ als solche. Es schützt nur eine eigenständige geistige Schöpfung, also eine Gestaltung, die erkennbar von individuellen Entscheidungen geprägt ist und sich vom Üblichen abhebt.
Gerade Steinmetzarbeiten sind häufig durch zwei Faktoren geprägt, die gegen eine urheberrechtliche Schöpfung sprechen:
Erstens durch Vorgaben: In vielen Fällen haben Auftraggeber sehr konkrete Vorstellungen – sei es zu Symbolik, Inschrift, Maßeinteilung oder Stil. Wird eine solche Vorstellung lediglich technisch umgesetzt, liegt die schöpferische Leistung häufig nicht beim Ausführenden.
Zweitens durch Rahmenbedingungen: Friedhofssatzungen, Materialvorgaben, zulässige Maße, Standfestigkeit, Fundamentfragen und technische Machbarkeit engen den Gestaltungsspielraum weiter ein. Wenn die „Gestaltung“ im Wesentlichen aus der Einhaltung solcher Vorgaben und der handwerklich sauberen Umsetzung besteht, reicht das in der Regel nicht für Urheberrecht.
Die Ausnahme: Urheberrecht kann entstehen – aber nur bei echter Gestaltungsleistung
Anders kann es aussehen, wenn ein Grabmal nicht nur aus bekannten Bausteinen zusammengesetzt ist, sondern ein eigenständiges künstlerisches Konzept erkennen lässt. Das kann etwa der Fall sein bei einer ungewöhnlichen Formidee, einer spezifischen Komposition, einer besonders eigenständigen Ornamentik, einer prägenden skulpturalen Ausgestaltung oder einer Gesamterscheinung, die sich klar vom Üblichen absetzt.
Wichtig ist dabei: Es reicht nicht, dass ein Grabmal „anders“ oder „aufwendig“ wirkt. Schutzfähig wird es nur, wenn die konkrete Ausgestaltung auf einer individuellen, geistig schöpferischen Leistung desjenigen beruht, der sich auf das Urheberrecht beruft.
Und: Wer Urheberrechte geltend macht, muss im Streitfall konkret darlegen können, worin diese schöpferischen Entscheidungen bestanden haben. Pauschale Hinweise auf Stil, Gesamtwirkung oder einen hohen Aufwand genügen nicht.
Ein häufiger Irrtum: „Ich habe es gebaut, also ist es mein Werk“
In der Praxis hört man häufig den Satz: „Das ist doch mein Werk – ich habe es doch gemacht.“ Juristisch ist das zu kurz gegriffen.
Die Tatsache, dass ein Steinmetz ein Grabmal fertigt, macht ihn nicht automatisch zum Urheber. Urheber ist, wer die kreative Gestaltung geistig hervorbringt. Eine bloße Umsetzung – selbst wenn sie hohe Erfahrung und Können erfordert – ist oft eben nur Handwerk. Wertvoll, ohne Frage. Aber nicht zwingend urheberrechtlich schutzfähig.
Gerade dann, wenn der Steinmetz nach einer genauen Vorstellung des Auftraggebers oder eines externen Gestalters arbeitet, liegt die geistige Schöpfung häufig nicht bei ihm, sondern bei demjenigen, der die Gestaltung konzipiert hat.
Was man aus dem Fall mitnehmen sollte
Der Praxisfall zeigt, wie schnell aus einem Projekt, das zunächst wie ein klassischer Werkvertrag aussieht, ein Urheberrechtsstreit werden kann – insbesondere, wenn Entwurfsstände, Modelle oder Visualisierungen im Raum stehen und später ein anderer Betrieb mit der Umsetzung beauftragt wird.
Aus rechtlicher Sicht sind drei Punkte besonders wichtig:
Zum einen sollte frühzeitig klar sein, wer die Gestaltung liefert: Auftraggeber, externer Designer oder der Steinmetzbetrieb.
Zum zweiten sollte sauber dokumentiert werden, ob ein Betrieb lediglich technische Machbarkeit prüft oder tatsächlich gestalterisch beauftragt ist. Das ist später oft entscheidend.
Und zum dritten sollte man Erwartungen realistisch halten: Urheberrechtsschutz für Grabmale gibt es – aber regelmäßig nur dann, wenn das Design über das rein Handwerkliche hinausgeht und eine eigenständige kreative Prägung aufweist.