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„Geprüfte/r Massagepraktiker/in“: Die Tücken der Unterlassungserklärung

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Unterlassungserklärung Massagepraktiker
© Sofia Zhuravetc – fotolia.com

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte zuvor alle Verletzungen der daraus entstehenden Unterlassungspflicht beseitigen. Ansonsten kann eine Vertragsstrafe drohen, auch wenn die Veröffentlichung der Verletzung vor der Abgabe der Unterlassungserklärung lag.

„Zertifikat als „Geprüfte/r Massagepraktiker/in““

Bereits im Jahre 2008 hatte ein Verein zu Wahrung des fairen Wettbewerbs den Inhaber einer Massagepraxis abgemahnt. Dieser warb schon damals mit der Ausstellung von Zertifikaten als geprüfter Massagepraktiker. Er veröffentlichte Bilder von Absolventinnen seines Kurses mit ihren Zertifikaten und bewarb den Kurs ausdrücklich mit der Ausstellung dieser. Auf die Abmahnung hin unterzeichnete der Massagepraktiker eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die es ihm verbot damit zu werben, dass er Zertifikate als „Geprüfte/r Massagepraktiker/in“ ausstellt.

Der Inhaber der Massagepraxis beseitigte die Werbeaussagen nicht, weshalb der Verein 2016 eine Klage auf Unterlassung und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € erhob. Das Landgericht gestand ihm diese Ansprüche auch zu, der Beklagte legte jedoch Berufung ein.

Bestätigung der ersten Instanz durch das OLG

Doch auch das Oberlandesgericht sah den Unterlassungsanspruch als gegeben und die Vertragsstrafe als verwirkt an (OLG Saarbrücken, Urteil v. 18.10.2017, Az. 1 U 35/17).

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Absatz 1, 3, 5 Absatz 1 UWG. Die Werbung des Massagepraktikers sei deshalb irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG, da er mit dem Begriff „Zertifikat“ werbe. Ein Zertifikat stelle für den angesprochenen Verkehrskreis eine Bescheinigung über einen Abschluss dar, der sich nach von unabhängigen Stellen festgelegten Standards richtet. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass das Bild bereits vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung hochgeladen wurde. Das Bild sei noch immer im Internet auf seiner Internetseite aufrufbar. Dadurch liege in dem Bild weiterhin eine Verletzung der Unterlassungspflicht.

Diese Verletzung begründe auch die Vertragsstrafe, die sich nach Vereinbarung in der Unterlassungserklärung auf 5.100 € belaufe.

Die Tücken der Unterlassungserklärung

Das Urteil zeigt, dass nicht jede Reaktionsmöglichkeit auf eine Abmahnung zielführend ist. Gerade bei Rechtsverstößen im Internet kann man sich nicht darauf berufen, diese nicht erneut begangen zu haben. Eine Beseitigung der bestehenden Verstöße ist bei Dauterdelikten essentiell, um einer drohenden Vertragsstrafe zu entgehen.

So lange ein Rechtsverstoß im Internet aufrufbar ist, stellt dieser einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar. Dabei ist es unerheblich, ob die ursprüngliche Verletzungshandlung vor der Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ist. Daher muss der vollständige Internetauftritt auf Verletzungen untersucht werden. Erst wenn alle potentiellen Verletzungen beseitigt sind, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt ratsam.

Generell muss bedacht werden, dass eine Unterlassungserklärung, sobald sie einmal in der Welt ist, zeitlich unbegrenzt Wirkung hat. Gerade deshalb ist bei der Abgabe solcher Erklärungen Vorsicht geboten.

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