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OLG Nürnberg: Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Sponsoring-Vertrags

Schadensersatz Nichterfüllung Sponsoring-Vertrag
charnsitr – stock.adobe.com

Das OLG Nürnberg hat sich in einer Entscheidung mit der Auslegung eines Sponsoring-Vertrags zwischen einem Sportartikelhersteller und dem Vermarkter des international bekannten Fußballers Paulo Dybala bei Vertragsverstößen befasst (OLG Nürnberg, Urteil v. 06.04.2021, Az. 3 U 2801/19).

In dem Fall ging es um den argentinischen Fußballspieler Paulo Dybala mit einem Marktwert von über 100 Millionen Euro und über 40 Millionen Instagram-Abonnenten. Die Beklagte war die Inhaberin der exklusiven weltweiten Marken-, Namens- und sonstigen kommerziellen Rechte an dem Spieler, mit dem sie einen Manager- und Werbeleistungsvertrag, im Folgenden kurz Rechtevertrag, abschloss.

Persönliche Kollektion ohne Spieler

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des bekannten Sportartikelherstellers Puma aus Herzogenaurach bei Nürnberg. Die Klägerin plante die Markteinführung einer eigenen „Signature Collection“ mit dem Namen und mit Mitwirkung des Spielers. Doch dazu kam es nicht: Der Spieler kündigte den Rechtevertrag außerordentlich und trug die Produkte der Klägerin nicht und bewarb diese auch nicht. Anschließend schloss er einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller.

Als eigene Pflichten übernommen

Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Sportler bei Vertragsverstößen regelmäßig als Erfüllungsgehilfe des Vermarkters anzusehen ist, wenn die Auslegung des Sponsoring-Vertrags ergibt, dass der Vermarkter die Pflichten des Sportlers, die Produkte des Sportartikelherstellers zu bewerben, als eigene Pflichten übernommen hat. Sind in dem Sponsoring-Vertrag konkrete, terminbezogene Veranstaltungen aufgeführt, zu denen der Sportler die Produkte des Sportartikelherstellers bewerben soll und hat der Sportler die Produkte während dieser Veranstaltungen nicht getragen, trete grundsätzlich eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Vermarkters für diesen Zeitabschnitt ein. Sind die Leistungen des Vermarkters aufgrund einer Kündigung des Rechtevertrags durch den Sportler für den Sportartikelhersteller ohne Interesse und völlig unbrauchbar, bestehe in der Regel kein Vergütungsanspruch des Vermarkters, so das OLG weiter.

Vergütungsanspruch auf Null gemindert

Auch wenn die Auslegung ergebe, dass der im Sponsoring-Vertrag geregelte Anspruch eines Sportartikelherstellers auf Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in einem synallagmatischen Verhältnis zum Vergütungsanspruch des Vermarkters stehe, führe die Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzes nicht stets dazu, dass der Vermarkter dem Schadensersatzanspruch ohne weiteres seine Vergütungsansprüche entgegensetzen könne. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Beklagten sei bereits nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen und wegen völliger Unbrauchbarkeit auf Null gemindert gewesen.

Spieler handelte „zumindest fahrlässig“

Das Gericht verurteilte die Beklagte, an Puma pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 2,7 Millionen Euro nebst Zinsen zu zahlen und sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der Puma aufgrund der Nichterfüllung und aufgrund von Vertragsverletzungen des Rechtevertrages entstanden ist oder noch entstehen kann. Es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Sponsoring-Vertrages, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen habe und sie selbst Schuldnerin der Leistungs- und Unterlassungspflichten des Spielers sei.

Dass die Beklagte nicht selbst in der Lage gewesen sei, die Pflichten aus dem Sponsoring-Vertrag zu erfüllen, sei für die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Spielers unerheblich, so das Gericht. Allerdings habe der Spieler „zumindest fahrlässig“ gehandelt.

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