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Slogan „30 % Rabatt auf fast alles“ mit Anmerkungen im Kleingedruckten unzulässig

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Wettbewerbsrecht irreführende Werbung Rabatt
© Destina – fotolia.com

Ein Möbelvertrieb hatte im Zuge einer Kampagne mit dem Schriftsatz „30 Prozent auf fast alles“ geworben. In einer erst auf den zweiten Blick erkennbaren Anmerkung zu diesem Slogan wurden allerdings weitreichende Ausnahmen von diesem Preisnachlass gemacht. Ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht, wie das Kölner Oberlandesgericht jetzt entschieden hat. 

Einrichtungsriese lockt mit Rabattaktion

Im Werbekatalog des Möbelhauses war der Satz „30 Prozent auf fast alles“ nebst Comic-Sprechblase mit einer kurzen Textpassage zu finden. In dieser hieß es, der Rabatt erstrecke sich „auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische…(es folgten weitere Produktkategorien)… einfach auf fast alles“. Darüber hinaus war das Wort „fast“ im Slogan deutlich kleiner abgedruckt, und befand sich genau im Knick des gefalteten Möbelkataloges.

OLG Köln: Werbeslogan irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts

Nach Ansicht der Kölner Richter seien die Aussagen in der Sprechblase jedoch irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts (OLG Köln, Urteil v. 20.4.2018, Az. 6 U 153/17). Irreführend ist eine Aussage dabei dann, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben beinhaltet. Um zu beurteilen, ob eine Angabe irreführend ist, muss auf den Empfängerhorizont abgestellt werden. Angeknüpft wird nicht an die objektive Wahrheit, sondern daran, was der angesprochene Verkehr versteht. So können objektiv richtige Angaben irreführend und objektiv unrichtige Angaben durchaus zulässig sein.

Gemessen an diesen Kriterien könne ein Verbraucher die Angaben nur so verstehen, als dass der Rabatt uneingeschränkt, und nur mit Ausnahme der nicht genannten Produktkategorien gelten solle. Dies war aber im Rahmen des Angebotes grade nicht der Fall. Aus einer Anmerkung zu der Werbung konnte der Leser entnehmen, dass der angepriesene Rabatt zahlreiche Einschränkungen enthielt. Demnach galt der Preisnachlass weder für bereits reduzierte Ware, noch für sämtliche Produkte aus dem Katalog, aus Mailanzeigen oder sonstiger Werbung. Auch ausgenommen waren die Artikel von insgesamt 40 verschiedenen, explizit genannten Herstellern.

Das Hauptaugenmerk liege nach Ansicht des OLG dabei eindeutig bei dem Slogan „30 Prozent auf fast alles“. Dieser sei dabei objektiv falsch, und demnach irreführend. Auch eine „korrigierende“ Anmerkung ändere daran nichts.

Im Zuge der Urteilsverkündung ließ der Senat dabei offen, ob die verkleinerte Darstellung des Wortes „fast“ ebenfalls eine irreführende Angabe darstelle. Ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht ergebe sich jedenfalls bereits aus dem Slogan als Ganzen.

Fazit

Stellt man hier auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ab, leuchtet das Urteil des Kölner Oberlandesgericht in jedem Falle ein. Die Aussage „Rabatt auf fast alles“ impliziert, dass ein Großteil der angebotenen Waren von dem Preisnachlass erfasst sind, wie beispielsweise bei einem Räumungsverkauf. Potentielle Kunden werden also mit dieser irreführenden Aussage bewusst belogen und zu einem Besuch in einer Filiale des Möbelunternehmens gelockt. Der Werbende schafft sich hier einen unfairen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, und verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht. In solch einem Falle steht dieser dann regelmäßig ein Unterlassungsanspruch gegen die rechtswidrig agierende Konkurrenz zu.

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