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Online-Attest Corona
Photo by Markus Winkler on Unsplash

Die Corona-Pandemie hat die Online-Welt beflügelt. Man kann es aber auch übertreiben. Nach Fernbehandlung routinemäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp anzubieten, ist ein  Wettbewerbsverstoß, so das Landgericht Hamburg.

Die Frage, ob eine Person arbeitsfähig ist oder nicht, entscheidet sich für einen Arzt normalerweise nach einer Untersuchung. Dafür muss er die betreffende Person zumindest sehen, oft auch eingehender körperlich begutachten, mit Hilfe moderner Technik Messungen vornehmen usw. Man kennt das. Vorher muss man dafür im Wartezimmer sitzen und alte Illustrierte durchblättern – Patient kommt von patientia und das heißt u.a. „Geduld“.

Virtuelle Beratung ersetzt den Realitätscheck nicht

In Zeiten des Internet (und verstärkt durch die Corona-Pandemie) haben sich medizinische Online-Beratungsangebote etabliert. Diese ersetzen den Besuch beim Arzt jedoch nicht, weder in der Sache – das Stellen einer genauen Diagnose mit zur Person passenden Therapie – noch in den arbeitsrechtlichen Belangen einer nötigen Krankschreibung, wenn diese über den Einzelfall hinaus regelmäßig ausgestellt wird. Das u.a. auch aus Gründen des lauteren Wettbewerbs.

LG Hamburg: AU-Scheine per WhatsApp wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat dazu festgestellt, dass ein Online-Angebot zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung wettbewerbswidrig ist, weil es mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar ist, dass der Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet (LG Hamburg, Urteil v. 21.7.2020, Az.: 406 HKO 162/19). 

Corona-Ausnahme nicht zur Regel machen

Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit setze nach Ansicht der Richter zuverlässige Feststellungen durch den Arzt voraus, die nur durch einen persönlichen Kontakt möglich seien. Die zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung während der ersten Hochphase der Corona-Pandemie im Frühjahr ändere an diesem Grundsatz nichts, so das LG Hamburg, sie zeige vielmehr dessen Bedeutung.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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