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Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bei Werbenutzung

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Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
© LHR Stockfotos

Der Fall hat einen Hauch von Jetset und zeigt: Fremde Namen zu Werbezwecken nutzen, kann zu einer Klage führen. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm  zu entscheiden hatte, wurde ein Unternehmen ungefragt in einer Werbung benutzt und war als Halter eines Lear-Jets identifizierbar.

Das OLG Hamm sah darin eine Verletzung des Unternehmer-Persönlichkeitsrechts (OLG Hamm, Urteil v. 30.03.2023, Az. 4 U 130/21).

Der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz sowie Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention verankert. Er gewährleistet den sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen. Es handelt sich dabei um stetige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18).

Im konkreten Fall setzte das werbende Unternehmen ein Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene. Die Fotos wurden während einer Fahrveranstaltung auf einem Flughafen in Baden-Württemberg hergestellt aus Anlass der Präsentation einer Pkw-Baureihe vor Journalisten hergestellt. Die Beklagte machte die Aufnahmen, die auch auf Youtube zu sehen waren, im Internet zum Download verfügbar. Das betroffene Unternehmen war auf den Werbefotos mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen zumindest über das ohne weiteres zu erkennende Luftfahrzeugkennzeichen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar.

Namensnennung nicht erforderlich für eine Verletzungshandlung

Für den Senat des OLG Hamm spielte es für den Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts keine Rolle, dass der Name beziehungsweise die Firma der Klägerin auf den Fotos nicht unmittelbar genannt wurde. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei im vorliegenden Fall berührt, da es dem Berechtigten einen generellen Schutz vor Eingriffen Dritter gewähre, die das Unternehmen berühren. Fremde Namen zu Werbezwecken nutzen, ist also nicht ohne weiteres möglich. Allein dem Unternehmen, so das OLG Hamm, sei es vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein im Geschäftsverkehr genutzter Name ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung genutzt wird, stünde dies nicht im Einklang mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Ausnutzung fremder Geschäftsinteressen auch ohne Rufschädigung

Auch darauf, ob sich die Werbung geeignet sei, sich negativ auf das unternehmerische Ansehen des betroffenen Unternehmens auszuwirken, komme es nicht an. Der Name eines anderen, sei, wenn er in einer geschäftlichen Werbung herausgestellt werde, vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen auch dann zu schützen, wenn eine Minderung des Rufs und des Ansehen des Berechtigten mit dem Namensgebrauch nicht verbunden ist. Das OLG Hamm zieht hier eine Parallele zum Bildnisschutz nach den §§ 22 und 23 Kunsturheberrechtsgesetz. Auch hier sei es feststehende Rechtsprechung, dass es der freien Entschließung des Einzelnen vorbehalten bleiben müsse, „ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellen will“.

Sinn und Zweck der Werbung unerheblich für Frage der Rechtsverletzung

Es gehe, heißt es im Urteil, auch nicht darum, ein Werturteil über den Sinn und die Zweckmäßigkeit einer Werbung als solcher zu treffen. Ebenso wenig sei es relevant, ob die Werbung anstößig oder aus sonstigen Gründen zu beanstanden sei. Das geschützte Rechtsgut sei die dem Abgebildeten als natürliche Folge seines Persönlichkeitsrechts „zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will“. In diese werde mit ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbezwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen.

Die Beklagte kann gegen die Entscheidung noch in Revision gehen.

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