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BMWi novelliert Preisangabenverordnung: Neue Regelungen für die Werbung mit Preisermäßigungen

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Photo by Tamanna Rumee on Unsplash

Die Preiswerbung stellt ein effektives Mittel der Kundenwerbung dar.

Am 07.01.2020 trat die EU-Richtlinie 2019/2061 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft. Diese so genannte „Omnibus-Richtlinie“ änderte vier bereits existierende EU-Richtlinien. Darunter auch die Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG.

Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis zum 28.11.2021 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 28.05.2021 gelten die Neuregelungen in der Praxis.

Die so genannte Preisangabenverordnung (PAngV) setzt die Vorschriften der Preisangaben-RL in Deutschland um. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nimmt die Änderungen der Preisangaben-RL zum Anlass, die PAngV als zuständiger Verordnungsgeber grundlegend zu novellieren. Das erklärte Ziel: Die Verständlichkeit und Lesbarkeit der PAngV insgesamt zu verbessern. Einen entsprechenden Referentenentwurf  hat das BMWI kürzlich veröffentlicht.

Der folgende Artikel klärt über die geplanten Änderungen der Novelle auf und erläutert was sie für Händler bedeuten.

Neue Regelungen für die Werbung mit Preisermäßigungen

Durch die Omnibus-RL enthält die Preisangaben-RL einen neuen Art. 6a. Dieser lautet wie folgt:

„Artikel 6a

(1)   Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.

(2)   Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.

(4)   Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.“

Umsetzung durch Art. 11 der PAngV-E

Diese neuen Regelungen zur Bekanntmachung von Preisermäßigungen sollen durch § 11 PAngV-E umgesetzt werden:

„§ 11 Preisermäßigung

(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert hat.

(2) Wird eine Ware vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung weniger als 30 Tage zum Verkauf angeboten, so ist bei der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler von Verbrauchern gefordert hat, seit er die Ware anbietet.

(3) Im Fall einer schrittweisen Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware ist während der fortlaufenden Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 anzugeben, den der Händler vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern für diese Ware gefordert hat.“

Händler haben gemäß § 11 Abs. 1 PAngV bei jeder Preisermäßigung einen vorherigen Gesamtpreis anzugeben. Dies muss der niedrigste Gesamtpreis sein, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt wurde. Das BMWI hat sich bei der Bestimmung des vorherigen Vergleichspreis für den 30-tägigen Mindestzeitraum entschieden, den die Preisangaben-RL vorsieht.

Etwas anderes gilt, wenn die Ware weniger als 30 Tage angeboten wird. Dann ist gemäß § 11 Abs. 2 PAnGV der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der vom Verbraucher seit dem Zeitpunkt des Anbietens der Ware verlangt wurde.

Bei schrittweisen Preisermäßigungen hat der Händler den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt hat, § 11 Abs. 3 PAnGV. Noch ungeklärt ist, ob Händler bei einer längeren schrittweisen Preisermäßigung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt mit dem ursprünglichen Gesamtpreis werben dürfen.

Konstellationen, für die § 11 PAngV-E keine Anwendung findet

Für bestimmte Konstellationen gilt § 11 PAngV-E ausweislich des Referentenentwurfs ausdrücklich nicht:

  • Die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises. Selbiges gilt für „Knallerpreise“ oder „Dauerniedrigpreise“. Diesbezüglich fehlt es an einem ursprünglichen Gesamtpreis als Vergleichspreis.
  • Wenn Sie für ein neu in Ihr Sortiment aufgenommenes Produkt werben. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen, so das BMWI.
  • Für Werbeaktionen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“, etc. In derartigen Fälle werde nicht mit einem Preisnachlass geworben. Stattdessen handle es sich um so genannte Werbung mit Drauf- bzw. Dreingaben, d.h. dem Kunden würden lediglich zusätzliche Waren oder größere Stückzahlen zum selben Preis angeboten.

Weitere geplante Preisregelungen des Referentenentwurfs

Neben der Pflicht zur Kennzeichnung des vorherigen Gesamtpreises bei Preisermäßigungen enthält der Referentenentwurf des BMWi’s weitere Preisregelungen.

Positionierung des Grundpreises

2 Abs. 1 S. 1 PAngV sieht zurzeit vor, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ anzugeben ist. Die Vorschrift geht über die Vorgaben der Preisangaben-RL hinaus. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben- RL verlangt lediglich, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss. Aus diesem Grund ist umstritten ob, § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV europarechtskonform ist. § 4 Abs. 1 PAngV-E führt zu einer sprachliche Anpassung an Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben- RL. Die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit müssen weiterhin eingehalten werden. Daher ist es nach wie vor unzulässig, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreisen an einem anderen Ort ausgehängt ist.

Auszeichnung von Pfandbeträgen

Nach jetziger Rechtslage folgt aus § 1 Abs. 4 PAngV, das ein Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Stattdessen ist die Höhe des Pfands neben dem Preis der Ware anzugeben. In der Rechtsprechung wird die Vorschrift zum Teil für europarechtswidrig gehalten und deshalb nicht angewendet. Anderer Auffassung war einst das OLG Köln  – wir berichteten. Das BMWi vertritt die Auffassung, dass mangels europäischer Vorgaben der nationale Gesetzgeber darüber entscheidet, ob und wie die Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit gegenüber dem Verbraucher kenntlich zu machen ist. § 7 PAngV-E stellt deshalb nun ausdrücklich klar, dass Pfandpreise neben dem Gesamtpreis der Ware anzugeben sind. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Licht ins Dunkle könnte der Europäischen Gerichtshof bringen. Der BGH hat dem EuGH entsprechende Fragen kürzlich in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt (BGH, Beschluss v. 29.07.2021, Az. I ZR 135/20).

Kennzeichnungspflichten für Betreiber von Ladepunkten

14 Abs. 2 PAngV-E enthält eine weitere Neuregelung. Danach haben Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes am jeweiligen Ladepunkt den Arbeitspreis je Kilowattstunde anzugeben, wenn sie Verbrauchern das punktuelle Aufladen von Elektromobilen ermöglichen.

Fazit

Da es sich lediglich um einen Entwurf handelt, bleibt abzuwarten, ob die beschriebenen Neuregelungen in Kraft treten. Vor allem Händler, die mit Preisermäßigungen werben, sollten auf dem Laufenden bleiben und ihre Bewerbung wenn nötig anpassen. Andernfalls können Bußgelder drohen.

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