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OLG München: Keine Schleichwerbung durch Cathy Hummels

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Photo by Eaters Collective on Unsplash.

Soziale Medien wie Facebook, Instagram und Youtube dominieren unsere Leben. Für immer mehr Menschen lautet der Traumberuf Influencer. Nicht wenige geben dafür sogar einen Großteil ihrer Privatsphäre auf.

Dahinter steckt nicht nur der Wunsch nach öffentlicher Bekanntheit. Viele sehen in der Tätigkeit auch die Chance auf schnelles, leicht verdientes Geld.

Was viele nicht wissen: Der Beruf „Influencer“ ist mit rechtlichen Risiken verbunden. Wer das Wettbewerbsrechts nicht beachtet, kann wegen Schleichwerbung oder irreführender Werbung abgemahnt werden.

Doch wann sind Influencer eigentlich zur Kennzeichnung von Werbung verpflichtet? Dies ist eine umstrittene Frage, die von verschiedenen Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt wurde.

Das OLG München entschied nun, (OLG München, Urteil v. 25.6.2020, Az. 29 U 2333/19), dass Cathy Hummels auf ihrem Instagram-Account keine Schleichwerbung betreibt, die sie kennzeichnen muss. Die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb wurde zurückgewiesen. Damit bestätigte das Gericht im Ergebnis die Entscheidung des LG München I (LG München I, Urteil v. 29.4.2019, Az. 4 HK O 14312/18). Für Rechtssicherheit sorgt das Urteil allerdings nicht.

Sachverhalt

Cathy Hummels, Ehefrau des Fußballers Mats Hummels, hat auf Instagram über 530.000 Follower. Sie hat Werbeverträge mit mehreren Modefirmen. Ihre Posts kennzeichnet die 32-jährige deshalb als „bezahlte Partnerschaft“. Der Verband Sozialer Wettbewerb, der für seine Abmahnungen bekannt ist, verklagte die Spielefrau wegen mehrerer Beiträge, bei denen dieser Hinweis fehlte. Er warf Hummels also vor, diese nicht als Werbung gekennzeichnet zu haben. Die ehemalige Moderatorin rechtfertigte sich mit dem Argument, dass sie für die betroffenen Beiträge keine Gegenleistungen erhielte.

Beiträge nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts

Das OLG München hielt die angegriffenen Posts nicht für „unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts“. Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung. Im Kern geht es um § 5a Abs. 6 UWG. Danach muss der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht werden, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dies gilt dann, wenn die fehlende Kennzeichnung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Im Ergebnis stimmte das OLG München damit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München zu. Dieses ging zwar trotz der fehlenden Gegenleistung der verlinkten Unternehmen davon aus, dass Cathy Hummels aus kommerziellen Zwecken handelte. Als Begründung führte es aus, dass Influencer mit derartigen Beiträgen sowohl ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten als auch die der verlinkten Unternehmen fördern. Ungeachtet dessen verneinte es aber gleichfalls einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG. Die hohe Anzahl der Follower und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, mit einem so genannten blauen Haken versehenes Profil eines bekannten Influencers handele, würden dazu führen, dass der kommerzielle Zweck des Posts ohne Weiteres erkennbar sei.

Bewertung der Entscheidung

Beide Entscheidungen wirken zunächst erfreulich für Influencer. Zu beachten ist allerdings, dass einige Gerichte bereits in die entgegengesetzte Richtung entschieden haben. Wir berichteten bereits von einer Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018, Az. 52 O 101/18), in dem es um die Influencerin Vreni Frost ging. Hier urteilten die Richter, dass auch ohne eine Gegenleistung eine geschäftliche Handlung vorliegen kann. Vreni Frost musste ihre Beiträge in der Folge als Werbung kennzeichnen.

Insgesamt verbleibt in der Frage, wann Beiträge mit Verlinkungen als Werbung gegenzeichnet werden müssen, eine große Rechtsunsicherheit. Begrüßenswert wäre daher eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH. Dass es dazu kommt, erscheint nicht unwahrscheinlich. Das OLG München hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Bis dahin sollten Influencer in ihren Postings Vorsicht walten lassen. Helfen können Ihnen unsere Regeln, auf die „Influencer“ zu achten haben.

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