Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Google darf keine falschen Angaben zu Hotel-Sternen machen

Ihr Ansprechpartner
Photo by Edvin Johansson on Unsplash

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Die Corona-Krise hält die Menschen nicht davon ab, sich den lang ersehnten Traum vom Urlaub zu erfüllen.

Bei der Auswahl des richtigen Hotels orientieren sich Urlauber an der Anzahl der Sterne. Dass auf Bewertungen von Google nicht immer Verlass ist, zeigt ein aktuelles Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 08.07.2020, Az. 101 O 3/19).

Das Gericht entschied, dass die Google LLC, Mountain View (USA), Hotelbetriebe in Deutschland nicht mit Angaben wie „3-Sterne-Hotel“ oder „4-Sterne-Hotel“ in seinen „Local Listings“ bewerben darf, wenn der Betrieb nicht über eine gültige Zertifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Dehoga verfügt.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Sie beanstandete die Praxis der Suchmachinenbetreiberin erfolgreich als irreführend.

Die Anforderungen für die Vergabe von Sternen sind hoch

Von nichts kommt nichts. Dies gilt auch bei der Vergabe von Sternen für Hotelbetriebe. Sagenhafte 46 Mindestkriterien muss eine Unterkunft für einen Stern erfüllen. Dazu gehört etwa ein Fernseher auf dem Zimmer sowie ein Weckdienst. Auch ein ausreichender Hygienestandard ist für 1-Sterne-Hotels zwingend. Dies gilt erst recht in Corona-Zeiten. An der Bewertung des Dehoga, der die Einstufung vornimmt, nehmen in Deutschland circa 8000 Hotels teil. Das sind etwa 40 % aller in Deutschland registrierten Herbergen. Im 3-Jahres-Zeitrum überprüft der Verband die Richtigkeit seiner Bewertung. Derselbe Kriterienkatalog gilt unter anderem in Österreich, Schweden, Griechenland, Liechtenstein, Slowenien und den Niederlanden.

Einstufung durch Google irreführend

Angesichts dieser hohen Standards überrascht es kaum, dass viel Wert auf ihre Einhaltung gelegt wird. Google darf nun keine Bewertung mehr abgeben, die der offiziellen Einstufung des Dehoga widerspricht. Dies erreichte die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg auf dem Klageweg. Die Selbstkontrollinstitution hielt die Praxis des US-Unternehmens für irreführend. Sie kritisierte vor allem, dass Google seine Sterneabgaben auf nicht nachvollziehbare Quellen stütze und auch nicht-klassifizierte Hotels zu Sterne-Hotels erkläre. Der Internetriese gab vor dem Landgericht Berlin ein Anerkenntnis ab. Die Richter verurteilten ihn anschließend dem Anerkenntnis entsprechend zur Unterlassung der unzulässigen Werbung.

Urteil sorgt für mehr Transparenz

Das Urteil ist zu begrüßen. Es stärkt die Rechte von Urlaubern, indem es für mehr Transparenz sorgt. Urlauber dürfen nun nicht mehr durch die Bewertungen von Google in die Irre geführt werden. Dadurch wird sich so manche böse Überraschung am Urlaubsort für die Zukunft vermeiden lassen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht