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Nicht alles, was glüht, ist Wein

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Glühwein Wettbewerbsverstoß
Photo by Serj Sakharovskiy on Unsplash

Der Glühwein ist das „Winterbier“ der Deutschen. Geht man im Sommer „auf ein Bier“ ins Gartenlokal, trifft man sich im Winter zum Glühweintrinken auf dem Weihnachtsmarkt. Doch mit Bier soll es gerade nichts zu tun haben, das besonders gewürzte, warm servierte Weingetränk. Das hat jetzt das LG München klargestellt, indem es entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränke als „Glühwein“ angeboten werden (LG München, Urteil vom 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18).

Wasser in den Wein

In der Verordnung 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat die EU die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Glühwein darf laut dieser europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Ein Brauhaus hatte hingegen zwei mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränke mit einem zusätzlichen Wassergehalt von 2 Prozent als „Glühwein“ in den Verkehr gebracht. Der Begriff „Wein“ werde dadurch unzulässig „verwässert“, so die Münchner Richter, denn der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide Getränke gelange, sei zu hoch. Es liege somit in der Bezeichnung „Glühwein“ eine Irreführung der Verbraucher.

Bockbierwürze ist kein Gewürz

Zudem sei „Bockbierwürze“ nur dem Namen nach ein Gewürz. Es sei vielmehr, so ein Önologe, der als Sachverständiger gehört wurde, eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Vor allem sei es kein hochkonzentrierter Stoff, was der Begriff „Gewürz“ suggeriert, so dass der Wasserzusatz in den beiden Getränken im Ergebnis „erheblich“ sei. Dieser önologischen Einschätzung schloss sich das LG München an. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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