Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

EuGH zur Traubenzuckerwerbung: Was drin ist, darf nicht drauf stehen

Ihr Ansprechpartner
Traubenzuckerwerbung
© PhotoSG – Fotolia.com

Der EuGH entschied am 8.6.2017 im Fall Dextro Energy. Dem Unternehmen wurde die Werbung mit wahren gesundheitlichen Stoffwechseleffekten verboten.

Eigentlich gilt: Was drauf steht, muss auch drin sein

Wie wir bereits berichteten, entschied der EuGH im Jahr 2015, dass Unternehmen auf den Verpackungen ihrer Produkte nicht den Eindruck erwecken dürfen gewisse Zutaten wären enthalten, was tatsächlich nicht der Fall ist. Mit anderen Worten: Was drauf steht, muss auch drin sein. Vorliegend ging es um das Produkt ,,FELIX HIMBEERE-VANILLE ABENTEUER’’ von Teekanne, welches keine natürlichen Aromen von Himbeere und Vanille enthielt.

Diese Entscheidung stellte bereits eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung dar. Der EuGH ging bis zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass eine rechtlich relevante Irreführung nicht vorliegt, solange der mündige Bürger durch das Zutatenverzeichnis erkennen kann, was tatsächlich im Produkt enthalten ist.

Der Fall Dextro Energy

Die aktuelle Entscheidung betrifft das nordrhein-westfälische Unternehmen Dextro Energy. Im Jahr 2011 beantragte Dextro Energy beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung für bestimmte gesundheitsbezogene Angaben auf ihren Produkten. Unter anderem:

Glucose unterstützt die körperliche Betätigung.

sowie

Glucose trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Das Kuriose: Die Angaben entsprechen wissenschaftlichen Erkenntnissen

Das Bundesamt leitete den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter. Die EFSA kam zu dem Ergebnis, dass die von Dextro Energy gemachten Angaben tatsächlich zutreffen.

Was Dextro Energy nicht bedacht hatte: Die EU-Staaten und das europäische Parlament hatten bereits 2006 beschlossen, dass Zucker gesundheitsschädlich ist und die Verbraucher davon abgehalten werden sollen zu viel Zucker zu sich zunehmen. Diesen Gedanken hatte die Europäische Kommission in einer Verordnung festgelegt. Die Verbraucher sollen nicht durch Angaben wie die von Dextro Energy in die irregeführt werden. Auch wenn Glucose den Energiestoffwechsel fördert, so bleibt Zucker per se gesundheitsschädlich.

Was drin ist, darf nicht drauf stehen

So entschied nun auch der EuGH. Wie bereits das ,,HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ nahm das Traubenzucker Abenteuer ein Ende in Luxemburg.

Das Bewerben der eigenen Produkte mit Gesundheitsversprechen solcher Art wurde verboten. So lässt sich eine weitere Wende in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH erkennen. Im Jahr 2015 schrieb sich der EuGH noch auf die Fahne: Was drauf steht, muss auch drin sein. Im Jahr 2017 heißt es ein wenig überspitzt ausgedrückt: Was drin ist, darf nicht draufstehen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht