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Eine GmbH muss in der Werbung ihre Rechtsform angeben – zum Schutz der Verbraucher

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Werbung ohne Rechtsformzusatz verletzt das UWG
Photo by Maximilian Weisbecker on Unsplash

Das Weglassen des Zusatzes „GmbH“ bei einer Werbung ist unlauterer Wettbewerb. Der Einwand, an der Rechtsform des Unternehmens habe der Durchschnittsverbraucher kein Informationsinteresse, greift zu kurz. Sehr wohl interessiert ihn, dass es um eine GmbH geht, deren Haftung beschränkt ist. Denn so trägt er ein höheres Insolvenzrisiko.

Diese Verletzung von Informationspflichten sei eine irreführende Unterlassung i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das Landgericht Berlin.

GmbH warb in Zeitung ohne Angabe ihrer Rechtsform

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 6.8.2019, Az. 15 O 301/18) verurteilte eine GmbH, es zu unterlassen, ihre Dienstleistungen ohne vollständige Angabe ihrer Rechtsform zu bewerben. Die beklagte GmbH bietet die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen inklusive Beköstigung auf einem Schiff an und warb dafür in der Verlagsbeilage „Kultursommer“ zur Berliner Zeitung im Jahre 2018. Dort führte sie einzelne bepreiste Angebote aus und nannte sich lediglich „Rederei“.

Gegen dieses Werbungsblatt in der Berliner Zeitung klagte ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die Wahrung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder verfolgt. Eins seiner Mitglieder, ein Reiseanbieter (GmbH) sah in der Werbung einen Verstoß gegen das UWG, da die Beklagte durch das Weglassen des GmbH-Zusatzes ihre Identität nicht vollständig angebe. So nahm der Verein seine Interessen wahr und zog vor Gericht. Die Beklagte bestritt einerseits die Aktivlegitimation des Klägers, da ihrer Meinung nach zwischen ihr und demselben kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, wie dies § 8 UWG vorschreibt. Andererseits bestritt sie die Verletzung des Informationsinteresses des durchschnittlichen Verbrauchers, jedenfalls die Spürbarkeit einer möglichen Verletzung durch ihr Verhalten.

Zwischen Kläger und Beklagtem bestand ein Wettbewerbsverhältnis nach dem UWG

So machte das Gericht zu beiden Punkten interessante Ausführungen. Den Tatbestand des zur Aktivlegitimation einschlägigen § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sah es als erfüllt an. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nennt die Voraussetzungen, unter denen Verbände nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen können:

„Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu (…) rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.“

Das Gericht bejahte diese Voraussetzungen. Zwischen den Mitgliedern des Klägervereins und der Beklagten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis i. S. d. Norm. Denn – und dabei zitierte das Gericht den BGH – ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zu derselben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet. Hier reiche völlig aus, dass beide Parteien Veranstaltungen im kulturellen Bereich anbieten.

Der Verbraucher muss wissen, wann er mit einer GmbH kontrahiert

Auch die Verletzung des § 5 a UWG, also eine Irreführung durch Unterlassen, bejahte das Gericht. Denn der Rechtsformzusatz mache für den Verbraucher einen spürbaren Unterscheid, was seinen Vertragspartner angeht. Buche nämlich der Verbraucher aufgrund der angepriesenen Dienstleistungen, seien für ihn die Gefahren eines Insolvenzrisikos wegen der beschränkten GmbH-Haftung nicht erkennbar.

Fazit

Von Interesse ist, dass das Gericht die Rechtsform eines Unternehmens zum durchschnittlichen Verbraucherinformationsinteresse zählte. Also können sich Werbende den Marktverhaltensregeln nicht etwa mit der Begründung entziehen, der Durchschnittsverbraucher wisse ohnehin nicht genau, wie die Haftung einer GmbH rechtlich geregelt ist. Also Irreführung, und sogar noch spürbar!

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