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Ein Händler ist kein Hersteller – Strafverfahren wegen fortgesetzter irreführender Werbung

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Allison – stock.adobe.com

In einer arbeitsteiligen Wirtschaft fallen die Prozesse der Produktion und des Handels regelmäßig auseinander. Der Hersteller eines Produkts und der Händler, der das Produkt vermarktet und so zum Kunden bringt – das sind in der Regel zwei verschiedene Akteure.

Wettbewerbsrechtlich ist von Bedeutung, dass die jeweiligen Leistungen für die Verbraucher klar den jeweiligen Akteuren zugeordnet werden können. Wer also mit Produkten ausschließlich Handel treibt, darf nicht behaupten, er stelle diese Produkte auch her, das wäre eine Irreführung der Verbraucher.

Händler wirbt als Hersteller – wettbewerbswidrig

Dennoch passiert so etwas schon mal. Wie im Fall eines Online-Händlers aus Baden-Württemberg, der Whirlpools und andere Wellness-Produkte verkauft. Die Spa-Utensilien sind „Made in China“, dennoch bezeichnet sich die Firma als „Whirlpool-Hersteller“ und wirbt damit um das Vertrauen der Kundschaft, die fälschlicherweise davon ausgeht, bei diesem Whirlpool-Händler hiesige Wertarbeit zu kaufen. Dagegen wehrte sich ein Whirlpool-Hersteller, der seine Produkte in Baden-Württemberg fertigt, gemeinsam mit seinen beiden Vertriebspartnern.

Zig Beschlüsse und eine Strafanzeige

Und der Whirlpool-Hersteller bekam Recht. In den Jahren 2017 bis 2019 hagelte es Urteile gegen den Online-Händler. Jetzt nahm der Fall eine pikante Wende: Da der Whirlpool-Händler trotz rechtskräftigem Unterlassungsurteil und zahlreichen Ordnungsmittelbeschlüssen nicht davon abließ, sich in der Außendarstellung als Whirlpool-Hersteller zu gerieren, stellte LHR im Namen des wirklichen Whirlpool-Herstellers und seiner Vertriebspartner Strafanzeige gegen den Geschäftsführer des Online-Händlers.

Auflagen erfüllt, Verfahren eingestellt

So wurde das Vorliegen einer strafbaren Werbung (gemäß § 16 UWG) bzw. die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (gemäß § 130 OwiG) von der zuständigen Staatsanwaltschaft Mosbach geprüft. Diese hat das Verfahren mittlerweile eingestellt, doch nicht, weil an dem Online-Händler hinsichtlich der beiden Normen nichts verfinge, sondern allein aufgrund geringen Verschuldens bzw. mangels öffentlichem Interesse (nach § 153a Abs. 1 StPO) – und weil der Geschäftsführer des Online-Händlers mittlerweile eingelenkt hat und die Auflagen erfüllt. Höchst ungewöhnlich, dass es zu dieser Sanktion kam und das Verfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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