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eBay darf rechte Kleidung ausschließen

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Wie einer Pressemitteilung der bayerischen Justiz zu entnehmen ist, kann eBay zum Schutz des eigenen Namens bestimmte Kleidungsstücke vom Verkauf ausschließen. Dies hat kürzlich das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Urt. v. 17.05.2013 – 4 HK 1975/13).

Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging eine Entscheidung von eBay voraus, den Handel mit bestimmten Kleidungsmarken im Online-Auktionshaus zu boykottieren, da diese von einigen Medien als Erkennungsbekleidung der rechtsextremen Szene beschrieben worden waren. Die betroffene Markeninhaberin bestritt daraufhin den Rechtsweg und beantragte vor dem angerufenen Landgericht Nürnberg-Fürth, eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichneten Produkte vom Verkauf auszuschließen.

Dieser Antrag blieb jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Kammer eigne sich das Begehren der Klägerin schon nicht für eine Entscheidung im Eilverfahren:

„Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im sog. Hauptsacheverfahren. Würde eBay einstweilen“ gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist.“

Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Insbesondere wiege der eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin. Aber auch in der Sache griffen die kartell- und lauterkeitsrechtlichen Bedenken der Klägerin griffen nicht durch:

„[Zum einen] handele es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Internetplattformen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb für die Klägerin auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handle, fehle es an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Schließlich bestünde zwischen den Parteien auch kein Wettbewerbsverhältnis.“

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann es mit Berufung anfechten. (pu)

(Bild: © kebox – Fotolia.com)

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