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Abmahnung wegen CE-Kennzeichen bei FFP2 Masken: Was ist, wenn das CE-Zeichen fehlt?

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CE-Kennzeichnung FFP2-Masken
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Atemschutzmasken sind in Zeiten der Covid-19-Pandemie ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung des Virus. Spätestens seit der Einführung der Maskenpflicht bundesweit gehört vor allem der Mund-Nasen-Schutz zur Standardausrüstung eines jeden Haushalts. Viele Händler haben es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, die Bevölkerung mit Masken zu versorgen. Sie müssen jedoch dringend eine Reihe rechtlicher Bestimmungen beachten, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Grund ist, dass derartigen Masken prinzipiell auch eine Schutzfunktion zukommen, etwa im Bereich der Medizin oder auch der jetzigen Pandemiebekämpfung. Daher stellt das Gesetz hierfür besondere Anforderungen – darunter fällt auch die Zertifizierung durch eine sogenannten benannten Stelle. Masken die nicht von einer benannten Stelle zertifiziert wurden, dürfen selbstverständlich keine CE-Kennzeichnung tragen und vom Händler auch nicht entsprechend beworben werden.

Verwendet ein Unternehmer eine CE-Kennzeichnung ohne die erforderliche Genehmigung und bewirbt das Produkt als „ähnlich“ zu einem Produkt mit der ordnungsgemäßen CE-Kennzeichnung, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.  

KN95 = FFP2-Kennzeichnung?

Die Beklagte betreibt einen Onlineshop und bietet dort persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutzmasken, an. Die Klägerin, ebenfalls Inhaberin eines Online-Shops für Atemschutzmasken, nahm einen Test-kauf bei der Beklagten vor und testete die angebotenen Masken auf ihre Anforderungen. Es sollte sich um Masken handeln, die eine CE-Kennzeichnung aufgrund eines durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 mit einer Benannten Stelle erhalten haben. Weiter wurden die Masken als Atemschutzmasken angepriesen, die über eine europäische Schutzklasse (FFP) verfügten, ebenso wurde die Ähnlichkeit zu einer FFP2 Maske garantiert.

Die Klägerin begehrte nach den durchgeführten Tests die Unterlassung des Inverkehrbringens von ihrer Auffassung nach nicht verkehrsfähigen Atemschutzmasken der Kategorie „partikelfiltrierende Halbmasken“.

Unzulässige geschäftliche Handlung

Nach § 8 Abs. 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von seinen Mitbewerbern bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine geschäftliche Handlung ist unzulässig, wenn sie unlauter ist. Ebenfalls unzulässig in diesem Sinne ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung sowie die unwahre Angabe, eine Ware sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden oder den Bedingungen für die Genehmigung werde entsprochen.

Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Beschluss v. 09.12.2020, Az. 1 O 275/20) entschied, dass das Bewerben und das Inverkehrbringen von KN95-Masken mit einer CE-Kennzeichnung, die auf eine europäische Schutzklasse hinweist, einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung und Fehlen der vierstelligen Zahlenfolge hinter der CE-Kennzeichnung stellen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Ziffer 2 des Anhangs dar. Den Informationen des Aufdrucks nach, soll die Maske zum einen den Anforderungen der DIN EN 149:2001+A1:2009 entsprechen und daher eine CE-Kennzeichnung erhalten haben – allerdings handelt es sich um Masken der Kategorie KN95. Diese Bezeichnung dient jedoch der chinesischen Schutzklasse. Sie werden unter der Überschrift „Atemschutzmaske Mundmaske Mundschutz KN95 ähnlich FFP2“ beworben, die aber weder einen FFP2-Aufdruck noch eine CE-Kennzeichnung erlangen können. Denn die beiden Schutzklassen schließen einander aus, so das Gericht.

Ferner müssten weitere Verstöße angenommen werden, indem die Beklagte die Masken mit der europäischen Schutzklasse bewirbt und die Ähnlichkeit zu einer FFP2-Maske unterstellt. Da es sich offenkundig bei einer KN95 Maske nicht um eine der europäischen, sondern der chinesischen Schutzklasse handelt, liege ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Anhangs vor. Weiter zeige der Umstand, dass die Masken entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle, dass sie nicht den in Aussicht gestellten Anforderungen entsprechen. Demnach dürfe nicht mit einer „Ähnlichkeit“ zu FFP2 Masken geworben werden, denn in der Werbung mit dieser Formulierung liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 2 UWG.

CE-Kennzeichnung belegt Verkehrsfähigkeit in der EU

Beim plakativen Bewerben von Mundschutzmasken mit den Bezeichnungen „FFP2“, „KN95“, und „CE“ ist Vorsicht geboten. Denn durch eine Artikelbeschreibung, die Masken würden die Schutzklasse KN95 erfüllen, könne dem Verbraucher suggeriert werden, dass zwischen den Bezeichnungen „KN95“ und „FFP2“ keine Unterschiede bestehen. Bei den von dem Beklagten angebotenen Masken, handelt es sich um Masken nach dem chinesischen Standard KN95, welche aber keine CE-Kennzeichnung tragen und auch nicht so beworben werden dürften. Auf den angebotenen Masken würde eine solche CE-Kennzeichnung ohne die vierstellige CE-Kennnummer zu einer Irreführung des Verbrauchers führen, betont das Gericht.

Händler sollten daher Abstand davon nehmen, außereuropäische Zertifikate in der Bewerbung der Masken zu nennen, da hierin eine Irreführung der Verbraucher dahingehend angenommen werden könnte, dass der Eindruck erweckt wird, die Masken hätten eine ordnungsgemäß zertifizierte Schutzwirkung. Denn in der EU kommt es für die Verkehrsfähigkeit allein auf die CE-Kennzeichnung an.

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