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Werbung mit Monatspreisen für Einträge in Firmenregister ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn die Vertragslaufzeit zwei Jahre beträgt

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nicht lochen, nicht abheften Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011, Az. 38 O 148/10) hat unlängst entschieden, dass die Werbung für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister mit einem bestimmten Formular unzulässig ist, wenn

für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister deren Preise pro Monat angegeben werden, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt und es wie im vorliegenden Fall gestaltet ist.

Das Formular, um das es hier geht, wird offenbar nicht nur an Gewerbetreibende, sondern auch an Rechtsanwälte verschickt. Der Kollege Ferner hat ein von ihm erhaltenes Exemplar hier online gestellt.

Die Richter sahen es (richtigerweise) als erwiesen an, dass der potentielle Kunde bei einer Angabe des Monatspreises in Höhe von ca. 40 € darüber getäuscht wird, dass das Entgelt für zweit Jahre (Vertragslaufzeit) knapp 1.000,00 € beträgt:

„Die Werbung der Beklagten zu 1) mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zudem wird gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV verstoßen und damit eine das Marktverhalten zu regeln geeignete Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verletzt.“

Hervorzuheben ist auch, dass die AGB der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nicht dazu führen können, dass die beim Vertragspartner bereits eingetretene Irreführung beseitigt wird. Auch der Umstand, dass die Adressaten der Schreiben Gewerbetreibende sind, führt nicht zu einem anderen Ergebnis:

„Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach „Reklame“ und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.“

Zuletzt sahen die Richter es als erwiesen an, dass die Werbung mit dem konkreten Formular als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG anzusehen sei. Die Argumente überzeugen:

  • „Schon die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge-“ erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle.
  • Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister
  • Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schrift -größe gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt

Fazit:
Diese Entscheidung der Düsseldorfer Richterschaft muss begrüßt werden und ist ein deutliches und richtiges Zeichen gegen die rechtswidrige  Geschäftspraxis mancher Anbieter so genannter Branchenregister, -bücher und -verlage etc. Wir hatten bereits darüber berichtet und auch in der Sendung „markt“ des WDR vom 18.04.2011 dazu Stellung bezogen.

Um gar nicht erst nicht mit den Praktiken derartiger Firmen Bekanntschaft zu machen, sollten Gewerbetreibende gründlich prüfen, welche Art von Schreiben sie unterzeichnen. (cs)

(Bild: © Appellatron – Fotolia.com)

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