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BGH-Urteil: Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung

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Informationspflichten von Unternehmern
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zu den gesetzlichen Informationspflichten von Unternehmern gefällt. Danach muss eine Muster-Widerrufsbelehrung nicht zwingend verwendet werden (BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az. I ZR 28/22).

 

 

 

Laut dem BGH-Urteil besteht eine gesetzliche Fiktion gem. § 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) aber nur, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert übernommen wird. Nach der Vorschrift sind Unternehmer verpflichtet, Verbraucher über bestimmte Dinge zu informieren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Gesetzlichkeitsfiktion bei unveränderter Übernahme

Zu informieren ist unter anderem über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB und gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat.

Informationspflichten nach EGBGB

Seine Informationspflichten kann der Unternehmer dadurch erfüllen, dass er die in der Anlage 1 vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Dem Urteil zufolge können Unternehmer ihre Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht. Diese muss dann jedoch inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügen.

Gesetzliche Informationspflichten durch Muster-Widerrufsbelehrung erfüllt

In diesem Fall trägt der Unternehmer auch das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine „umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung“ genügt, heißt es in den Leitsätzen des Urteils.

In dem vom BGH entschiedenen Fall erfüllte die Belehrung der Beklagten die sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB ergebenden gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie informierte den Verbraucher dem BGH zufolge nicht in der gebotenen Klarheit über den Beginn der Widerrufsfrist und enthielt widersprüchliche Angaben zum Adressaten eines Widerrufs. Deshalb berge sie eine „Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner“.

Irreführendes Muster-Widerrufsformular verwendet

So hieß es in der verwendeten Widerrufsbelehrung: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (die Sparkassen-I. V.-GmbH, [Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung … über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ Laut BGH bringe die Wendung „müssen Sie uns“ zum Ausdruck, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nur wirksam ausüben kann, wenn seine Widerrufserklärung der Beklagten über einen der aufgeführten Kontaktkanäle zugeht. Im darauffolgenden Absatz der Widerrufserklärung war jedoch – unter der Überschrift „Den Widerruf richten Sie bitte an:“ – nicht nur die Beklagte mit der entsprechenden Angabe ihrer Firma, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse aufgeführt, sondern – verknüpft mit der Wendung „oder“ – auch die Sparkasse E. mit ihren entsprechenden Kontaktdaten.

Das Urteil räumt Unternehmern bei der Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten einige Freiheit ein. Nutzt ein Unternehmen die existierende Muster-Widerrufsbelehrung nicht, trifft es jedoch das Risiko, falls der verwendete Belehrungstext nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Muster-Widerrufsbelehrungen sollten daher gut auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hin geprüft werden.

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