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Unsaubere Methoden – LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen schmutzigen Handel mit Wischaufsätzen

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LHR Dyson-Aufsätze
Ralf – stock.adobe.com

Die Irreführung der Verbraucher kennt viele Formen.

Eine besteht darin, das Unbekannte, Neue mit einem alteingesessenen guten Namen von großer Bekanntheit zu bezeichnen und damit eine Identität des Einen mit dem Anderen zu suggerieren.

Man könnte auch sagen: Sich mit fremden Federn schmücken. Bequem ist das – und rechtswidrig.

Schmutziger Handel mit Wischaufsätzen

In einem besonders dreisten Fall sorgten Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) mit einer einstweiligen Verfügung für ein rasches Ende der Machenschaften. Ein Händler, der Wischaufsätze für „Dyson“-Staubsauger verkaufte, hatte das eigene (minderwertige) Produkt in wettbewerbswidriger Weise beworben, indem er mit einem Video vortäuschte, das (hochwertige) Modell eines Konkurrenten anzubieten. Auch das Online-Angebot des Nachahmers war in einer mit dem betroffenen Online-Shop zum Verwechseln ähnlichen Weise gestaltet. Irreführung pur.

Verbot der Facebookwerbung für das Produkt

Dem nach einer erfolgslosen Abmahnung erforderlichen Verfügungsantrag gab die 10. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. in Gänze statt (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.9.2021 – Az.: 3-10 O 84/21). Es untersagte – unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von sechs Monaten – den Berliner Händlern die zur Absatzförderung eingesetzte Facebookwerbung in Gestalt eines Produktvideos, das nicht autorisiertes Bildmaterial enthielt, also ein völlig anderes Produkt mit einem Video zum Originalprodukt bewarb.

Falsches Produkt, falsches Impressum, echte Kosten

Im Impressum gaben sich die Delinquenten dann obendrein noch als persönlich haftende Einzelunternehmung aus, während die Käufer nach dem Kauf erfuhren, dass eine beschränkt haftende Unternehmergesellschaft (UG) Vertragspartner geworden sein sollte. Irreführung in beachtlicher Konsequenz. Oder: vollendete Dreistigkeit.

Damit ist nun also Schluss. Für das täuschende Unternehmen hat die Sache in jedem Fall noch ein teures Nachspiel: Die Frankfurter Richter legten den Streitwert auf 40.000 Euro fest – in dieser wegen „der Dauer und des Umfangs des Verstoßes“ gerechtfertigten Höhe kommen auf die fadenscheinigen Unternehmer erhebliche Verfahrenskosten zu.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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