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Die Nennung prominenter Gegner ist gute PR. Das jedenfalls glauben die Mitglieder einer Anwaltskanzlei, die vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sind (Az. 1 BvR 1625/06).

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin hatten der Kanzlei untersagt, die Namen „prominenter“ Gegner (nationale und internationale Banken, Versicherungen und Anlagevermittler) im Internet zu veröffentlichen. Die Liste enthielt – außer den Namen – keine bewertenden oder abwertenden Angaben. Der BGH hatte die Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt zurückgewiesen.

Gegen die Firmen war die Kanzlei unter anderem zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mandatiert worden. Einen Anlagevermittler hatte die Liste gestört. Er konnte sich mit Erfolg darauf berufen, dass das unternehmerische Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person in diesem Fall als gewichtiger anzusehen sei als die anwaltliche Werbefreiheit. (zie)

Quelle: NJW-Spezial 2007, S. 144

Die Nennung prominenter Gegner ist gute PR. Das jedenfalls glauben die Mitglieder einer Anwaltskanzlei, die vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sind (Az. 1 BvR 1625/06).

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin hatten der Kanzlei untersagt, die Namen „prominenter“ Gegner (nationale und internationale Banken, Versicherungen und Anlagevermittler) im Internet zu veröffentlichen. Die Liste enthielt – außer den Namen – keine bewertenden oder abwertenden Angaben. Der BGH hatte die Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt zurückgewiesen.

Gegen die Firmen war die Kanzlei unter anderem zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mandatiert worden. Einen Anlagevermittler hatte die Liste gestört. Er konnte sich mit Erfolg darauf berufen, dass das unternehmerische Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person in diesem Fall als gewichtiger anzusehen sei als die anwaltliche Werbefreiheit. (zie)

Quelle: NJW-Spezial 2007, S. 144

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