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Focus Markenrecht
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Nur eine richtig ausgefüllte Muster-Widerrufsbelehrung ist rechtskonform

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BeratungBereits kurz nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 haben wir von den ersten Fällen berichtet, in denen sich Mitbewerber über die Richtigkeit der Anwendung der neuen rechtlichen Vorgaben in der Praxis gestritten haben.

Bei den betreffenden Auseinandersetzungen ging es konkret darum, ob die neu eröffnete Möglichkeit einer fernmündlichen Erklärung des Widerrufs die Pflicht mit sich bringt, auch eine entsprechende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Diese Pflicht wurde beispielsweise von den Landgerichten Bochum und Gießen bejaht (vgl. hier und hier).

Der Auffassung der genannten Gerichte schloss sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Hamm an (OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015, Az. 4 U 30/15). Nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB müsse der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benenne Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Danach könne der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittle.

Da der vorliegend in Anspruch genommene Händler das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt habe, habe er seine fragliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt:

„Das Muster sieht u.a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt […], verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar. Da sie ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen „sperren“.

[…] Die Verfügungsbeklagte hat ihre Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise erfüllt. Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden […].“

(pu)

(Bild: © MH – Fotolia.com)

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