Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

LG Hamburg: Kein Verkauf von Miniaturgalgen für Sigmar Gabriel

Ihr Ansprechpartner
Persönlichkeitsrecht Galgen Sigmar Gabriel LG Hamburg
© blattwerkstatt – fotolia.com

Jetzt wird es politisch: Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung hat bei manchen Unverständnis hervorgerufen.

Um seinem Ärger Luft zu machen, trug daher ein Teilnehmer bei einer Pegida-Demonstration 2015 einen Holzgalgen, der für Angela Merkel und Sigmar Gabriel „reserviert“ war.

Den Verkauf der Miniaturausgabe des Galgens hat das Landgericht Hamburg nun untersagt.

„Das Pack“ wehrt sich

Über einen Online-Shop verkaufte der Beklagte Exemplare des 35 cm hohen Miniaturgalgens. An diesem sind zwei Stricke mit jeweils einem Schild angebracht. Auf dem einem Schild steht „Reserviert – Angela ‚Mutti‘ Merkel“ und auf dem anderen „Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“. Das Holzgestell trägt auf der Innenseite die Inschrift „VOLKSVERRÄTER„, auf der Außenseite ist dieses mit dem Wort „DEUTSCHLAND“ beschriftet. 

In der dazugehörigen Produktbeschreibung heißt es: 

Der abgebildete Galgen hat sarkastischen Charakter und soll kein (sic!) Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen.

Sigmar Gabriel klagte auf Unterlassung des Verkaufs des Miniaturgalgens, nachdem das Landgericht Hamburg den Verkauf bereits im Rahmen einer im Dezember 2017 ergangenen einstweiligen Verfügung untersagt hatte.

Mit seiner Entscheidung bestätigte das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung (LG Hamburg, Urteil v. 28.09.2018, Az. 324 O 53/18).

Person und nicht Politik im Mittelpunkt

Dem Urteil liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beklagten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts Sigmar Gabriels zu Grunde.

Nach Ansicht des Gerichts verletzte der Verkauf des Galgens das allgemeine Persönlichkeitsrechts des SPD-Politikers. Der Aussagegehalt gehe weit über eine Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der politischen Tätigkeit Sigmar Gabriels hinaus.

Der Galgen an sich symbolisiert die zulässige – sprich von der Meinungsfreiheit geschützte – Kritik des Beklagten an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der Rolle des  Politikers als ehemaliger Vizekanzler. Das Gericht rügt jedoch die Gestaltung des Galgens, da nicht nur der Tod, sondern auch die Hinrichtung Sigmar Gabriels befürwortet werde. 

Die Aufschrift „Volksverräter“ in Verbindung mit dem Galgen bringe zum Ausdruck, dass der Beklagte es wegen des „Verrates“ am deutschen Volke für gerechtfertigt halte, dass der Politiker unter besonderer Bloßstellung und Herabwürdigung seiner Person angeprangert und auf martialische Weise hingerichtet werde. Es besteht dadurch eine Assoziation mit den Todesurteilen des Volksgerichtshofs während der NS-Zeit, wodurch Sigmar Gabriel der personale Wert vollständig abgesprochen werde.

Wegen dieses massiven Angriffs auf die Person des SPD-Politikers tritt die sachbezogene Auseinandersetzung mit der Flüchtlingspolitik und der Rolle des Vizekanzlers völlig in den Hintergrund.

Auch keine Satire

Dass der Galgen in seiner Darstellung satiretypische Merkmale wie Übertreibungen, Verfremdungen oder Überhöhungen aufweise, verneinte das LG Hamburg. Der Miniaturgalgen ist daher weder von der Kunstfreiheit noch von dem besonderen Schutz der Satire als Äußerungsform gedeckt.

Daran änderte auch die Produktbeschreibung auf der Webseite des Beklagten nichts. Nach Ansicht des Gerichts erreichte dieser Hinweis „nicht alle Rezipienten“, d.h. den vollständigen angesprochenen Verkehrskreis. An dem Galgen selbst befand sich kein vergleichbarer Hinweis, sodass etwaige Zweiterwerber oder Betrachter des Galgens den Hinweis gar nicht zur Kenntnis nehmen könnten. Des Weiteren sei der Hinweis ohne Relevanz, weil dieser aus Sicht eines verständigen Webseiten-Besuchers nicht ausschließbar aus Gründen der Vorsicht in die Produktbeschreibung aufgenommen wurde. Das Gericht wertete daher den Hinweis dahingehend, dass der Beklagte lediglich den Zweck verfolgte, dass ihm im Ergebnis kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden sollte.

Diese Beurteilung scheint jedoch fraglich. Gerade die Erweiterung des relevanten Verkehrskreises auf Zweiterwerber und Betrachter des Galgens bedarf einer genaueren Überprüfung. Immerhin richtet sich der Online-Shop des Beklagten an den Erstkäufer, der auch Adressat des Hinweises ist. Zudem müsste – dieses Verständnis folgend – nunmehr jedes satirische Produkt unmittelbar mit einem Satire-Hinweis versehen werden, damit vom Käufer abweichende Dritte stets über den Charakter und die Bedeutung des Produkts informiert sind. Das dürfte in der Praxis jedoch kaum umsetzbar sein.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist nicht rechtskräftig. Über eine Berufung des Beklagten hätte das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht