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Focus Markenrecht
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Das BPatG zu Glücksrausch und Putzlust

Es saugt und bläst der Heinzelmann wo Mutti sonst nur saugen kann
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Das Bundespatentgericht hatte aktuell über die Eintragung der Marken

„Putzlust“ (BPatG, Beschluss v. 31.03.11, Az.: 28 W (pat) 587/10)

und

„Glücksrausch“ (BPatG, Beschluss v. 17.03.11, Az.: 28 W (pat) 502/10)

zu entscheiden.

Hinsichtlich der Marke „Glücksrausch“ wurde eine Eintragungsmöglichkeit für die Klassen 14, 18 und 21 (Edelmetallwaren, Juwelierwaren, Lederwaren etc.) mangels Unterscheidungskraft abgelehnt:

„Bei dem angemeldeten Markenwort „Glücksrausch“ handelt es sich um einen allgemein verständlichen Begriff, mit dem allgemeinsprachlich ein besonders intensives Glücksgefühl benannt wird. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr in diesem Wort ohne jede gedankliche Auseinandersetzung einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die Anmeldemarke reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch  werbetypisch übersteigert formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Glücksgefühle werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck „Glücksrausch“ vom Verkehr als bloßer Werbehinweis aufgefasst werden wird. Wie bereits dargelegt, ist es für eine Zurückweisung beschreibender Angaben auch keineswegs unabdingbar, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. konkrete Merkmale beschrieben werden, die ihnen unmittelbar anhaften (vgl. EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 – map&guide). Bei der Anmeldemarke handelt es sich somit um eine ohne Weiteres verständliche Werbebotschaft, deren anpreisender Charakter im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren so dominierend im Vordergrund steht, dass ihr die Verbraucher neben einer Werbewirkung keine betriebliche Kennzeichnungswirkung zuordnen werden.“

Bei der Marke „Putzlust“ für die Klassen 1, 2 und 19 (Baumaterialien im weiteren Sinne) kam das Gericht zu der Überzeugung, die erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben, da die Bezeichnung nicht die unmittelbaren Eigenschaften der Waren beschreibe, sondern auf das subjektive Werturteil der Verwender Bezug nehme:

„Der Annahme des Patentamts, der Anmeldemarke stehe die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft entgegen, verkennt aber, dass die von ihr der Anmeldemarke beigelegte Bedeutung eines Hinweises auf die durch die dem Verputzen dienenden zurückgewiesenen Waren hervorgerufenen Lust oder Freudegefühle auf ein bloß subjektives Werturteil Bezug nehmen. Subjektive Werturteile, die von den betroffenen Waren nicht unmittelbar, sondern allein aufgrund der Empfindung des jeweiligen Verwenders ausgelöst werden, bezeichnen aber keine unmittelbaren Eigenschaften der betroffenen Waren selbst (vgl. BPatG GRUR 2007, 154, 155 – Charisma/Charisma; BPatG 29 W (pat) 29/07 – LandLust, veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de).“

Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt der Anmeldemarke auch nicht dadurch, dass sie werbewirksam das subjektive Empfinden der Abnehmer der streitgegenständlichen Waren anspricht. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Werbefunktion der Anmeldemarke gegenüber der rechtlichen Hauptfunktion einer Marke als Herkunftshinweis offensichtlich von derart übergeordneter Bedeutung ist, dass die Durchschnittsverbraucher aus ihr nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine in der Werbung allgemein übliche Anpreisung oder gar um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, bei der regelmäßig die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), weder vom Patantamt aufgezeigt worden noch anderweitig erkennbar. Allein der Umstand, dass sich die angemeldete Bezeichnung in die oben genannte Reihe ähnlich gebildeter Wortverbindungen einreiht, reicht hierfür noch nicht aus. Sie ist in werbeüblicher Form auch bislang ersichtlich nicht verwendet worden.“

Das ist der Unterschied zwischen Lust und Rausch. Warum die Bezeichnung „Glücksrausch“ nicht auf die subjektiven Werturteile der Verwender Bezug nimmt, bleibt offen.

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