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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen vorgetäuschte Presseanfrage

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vorgetäuschte Presseanfrage
© kentoh – Fotolia.com
[:de] Das Landgericht Berlin hat auf unseren Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Schuldner verboten wird, Geschäftspartner des Gläubigers mit der Behauptung per E-Mail zu kontaktieren, er recherchiere zu angeblichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des „Anlagenbetrugs“ (LG Berlin, Beschluss v. 5.7.2016, Az. 35 O 261/16).

Was als offizielle Presseanfrage daherkam, war in Wirklichkeit nämlich keine.

Das Perfide: Der Schuldner sprach in seiner E-Mail von einem nicht näher benannten „deutschen Sender“, in dessen Namen die Recherchen geführt würden. Der Mitteilung sollte so offenbar eine Seriosität verliehen werden, die sie nicht hatte. Zusätzlich traf der erweckte Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft wegen dem Vorwurf des „Anlagenbetrugs“ ermittle, nicht zu.

Die Vorgeschichte legte den Verdacht nahe, dass der „freie Journalist“ in Wirklichkeit auch kein journalistisches Interesse hegte, sondern von einem vermeintlichen Gläubiger des Mandanten lediglich vorgeschickt worden war, um diesen damit zu einer Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrags zu bewegen. Weitere Kontaktaufnahmen mussten daher umgehend unterbunden werden. Strafrechtliche Schritte werden zurzeit geprüft.

Bei Zuwiderhandlung droht dem Schuldner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Pressefreiheit gilt für jeden. Dafür ist nicht Voraussetzung, (hauptberuflicher) Journalist zu sein. Es steht daher selbstverständlich jedem frei, den Betreffenden auch unangenehme Fragen zu stellen, Recherchen anzustellen und darüber zu berichten. Allerdings – und das sollte selbstverständlich sein – muss man dabei bei der Wahrheit bleiben.“

(la)

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