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LG Hamburg: "Pixeln" von Fotos beseitigt nicht Erkennbarkeit der Person

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monaSchadensersatz in Höhe von 25.000 Euro sprach das Hamburger Landgericht einer Klägerin gegen einen Zeitungsverlag (Urteil v. 20.10.2006, Az 324 O 922/05) zu. Ein bekanntes Boulevardblatt hatte über einen Strafprozess gegen einen Mann berichtet, der offenbar aus Rache pornografische Fotos ins Internet gestellt hatte, die ihn beim Sex mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zeigten. Auf diesen Bildern war nicht etwa etwa die Klägerin, die mit der Sache nichts zu tun hatte, sondern deren Tante zu sehen.

Dennoch veröffentlichte das Blatt in seinem Bericht neben dem verfremdeten Bild, dass das Paar beim Verkehr zeigt sowie einer Aufnahme des Angeklagten auch ein Foto der Klägerin. Dadurch entstand der Eindruck, die Klägerin sei die Frau auf dem Bild. In der Redaktion hatte man wohl nicht sorgfältig geprüft, ob es sich tatsächlich um die Tante der Klägerin handelte.

Das beklagte Medienunternehmen zog sich im Prozess darauf zurück, dass das Foto der Klägerin sei großflächig verfremdet („gepixelt“) gewesen und die Klägerin darauf nicht erkennbar. Das sahen die Richter anders:

„Erkennbar ist eine abgebildete Person schon dann, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könne, weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden kann, im Einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben. […] Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne war auf Grund der beanstandeten Aufnahme gegeben. Auf dieser sind zwar die Einzelheiten der Gesichtszüge der Klägerin infolge der „Pixelung“ nicht zu erkennen; deutlich zu sehen auf der veröffentlichten Aufnahme sind aber ihre Kopfform, Ohren, Frisur, Körperhaltung und ihre Kleidung.“

Der beklagten Zeitung bescheinigte das Gericht überdies gründliche Schlampigkeit: 

„[…]Denn Medienunternehmen, die Bildnisse veröffentlichen, sind ohnehin schon verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob eine Veröffentlichungsbefugnis besteht und wie weit diese reicht […]; diese Prüfungspflicht ist naturgemäß dann besonders hoch, wenn es sich um Bilder aus einem derart „brisanten“ Bereich handelt wie dem, der den Gegenstand der Berichterstattung bildete. War es danach schon höchst zweifelhaft, ob überhaupt Bildnisse der betroffenen Frau hätten gezeigt werden dürfen, so musste unter allen Umständen Sorge dafür getragen werden, nicht unbeteiligte Personen ohne deren Willen in das Geschehen einzubeziehen.“

Fazit:
Mit der Veröffentlichung von Fotos irgendwelcher Personen ist nicht zu Spaßen. Das galt und gilt in besonderem Maße für etablierte Medien, aber auch für Webmaster und Blogger. Wer schlampig recherchiert und glaubt, durch ein wenig Bildbearbeitung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren, liegt falsch. Wenn dann auch noch Unbeteiligte in ein schlechtes Licht gerückt werden, gibt es ein böses Erwachen. (zie)

zum Urteil

Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro sprach das Hamburger Landgericht einer Klägerin gegen einen Zeitungsverlag (Urteil v. 20.10.2006, Az 324 O 922/05) zu. Ein bekanntes Boulevardblatt hatte über einen Strafprozess gegen einen Mann berichtet, der offenbar aus Rache pornografische Fotos ins Internet gestellt hatte, die ihn beim Sex mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zeigten. Auf diesen Bildern war nicht etwa etwa die Klägerin, die mit der Sache nichts zu tun hatte, sondern deren Tante zu sehen.

Dennoch veröffentlichte das Blatt in seinem Bericht neben dem verfremdeten Bild, dass das Paar beim Verkehr zeigt sowie einer Aufnahme des Angeklagten auch ein Foto der Klägerin. Dadurch entstand der Eindruck, die Klägerin sei die Frau auf dem Bild. In der Redaktion hatte man wohl nicht sorgfältig geprüft, ob es sich tatsächlich um die Tante der Klägerin handelte.

Das beklagte Medienunternehmen zog sich im Prozess darauf zurück, dass das Foto der Klägerin sei großflächig verfremdet („gepixelt“) gewesen und die Klägerin darauf nicht erkennbar. Das sahen die Richter anders: 

 

„Erkennbar ist eine abgebildete Person schon dann, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könne, weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden kann, im Einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben. […] Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne war auf Grund der beanstandeten Aufnahme gegeben. Auf dieser sind zwar die Einzelheiten der Gesichtszüge der Klägerin infolge der „Pixelung“ nicht zu erkennen; deutlich zu sehen auf der veröffentlichten Aufnahme sind aber ihre Kopfform, Ohren, Frisur, Körperhaltung und ihre Kleidung.“

Der beklagten Zeitung bescheinigte das Gericht überdies gründliche Schlampigkeit: 

 

„[…]Denn Medienunternehmen, die Bildnisse veröffentlichen, sind ohnehin schon verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob eine Veröffentlichungsbefugnis besteht und wie weit diese reicht […]; diese Prüfungspflicht ist naturgemäß dann besonders hoch, wenn es sich um Bilder aus einem derart „brisanten“ Bereich handelt wie dem, der den Gegenstand der Berichterstattung bildete. War es danach schon höchst zweifelhaft, ob überhaupt Bildnisse der betroffenen Frau hätten gezeigt werden dürfen, so musste unter allen Umständen Sorge dafür getragen werden, nicht unbeteiligte Personen ohne deren Willen in das Geschehen einzubeziehen.“

Fazit:
Mit der Veröffentlichung von Fotos irgendwelcher Personen ist nicht zu Spaßen. Das galt und gilt in besonderem Maße für etablierte Medien, aber auch für Webmaster und Blogger. Wer schlampig recherchiert und glaubt, durch ein wenig Bildbearbeitung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren, liegt falsch. Wenn dann auch noch Unbeteiligte in ein schlechtes Licht gerückt werden, gibt es ein böses Erwachen. (zie)

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