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Langenscheidt-Herausgeber gewinnt Markenrechtsstreit um die Farbe Gelb

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Klägerin des Verfahrens war die Herausgeberin der Langenscheidt-Wörterbücher, deren kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform bekannt ist. Die Produkte der Klägerin – neben Wörterbüchern u.a. auch Sprachlernsoftware – sowie die entsprechende Werbung waren regelmäßig in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen „L“ versehen. Die Beklagte, die in Deutschland ebenfalls Sprachlernsoftware vertreibt, gestaltet Ihre Produkte in gelber Farbe mit ihrer in schwarzer Farbe gehaltenen Unternehmensbezeichnung sowie einer blauen, als halbrunde Stele ausgeformten Bildmarke. Die dazugehörige Werbung basierte auf dem gleichen gelben Farbton.

Mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden.

Die Entscheidung

Das Verfahren vor dem Landgericht Köln hat die Klägerin gewonnen (Urteil v. 19. Januar 2012 – 31 O 352/11), die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos (OLG Köln – Urteil v. 9. November 2012 – 6 U 38/12).

Die von der Beklagten angestrebte Revision wurde nun vom BGH zurückgewiesen (Urteil v. 18. September 2014 – I ZR 228/12).

Das Gericht bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Insbesondere stellte der BGH darauf ab, dass auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher die Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten prägen. Das Publikum der Produkte verstehe die großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen. Auch wenn die Beklagte ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sehe der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist somit isoliert auf den gelben Farbton zu reduzieren. Angesichts der hochgradigen Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke seien daher die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt. (la)

Quelle: Pressemitteilung des BGH – Nr. 131/2014 v. 18.09.2014

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