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Behörden bluffen nicht: Werbung für Online-Poker auch weiterhin unzulässig

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Online-Poker Verbot Werbung
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Das OVG Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Werbeverbot für Online-Poker auch weiterhin rechtmäßig ist.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage eines Unternehmens mit Sitz im europäischen Ausland, welches unter anderem in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anbot. In Deutschland ist Online-Poker aufgrund des zwischen den 16 Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich verboten. 

Behörden bluffen nicht

Das Pokerspiel erfreut sich nicht erst seit Stefan Raabs´ inzwischen historischen, allmonatlichen Kartenrunden mit Promis und Profis großer Beliebtheit. „Texas hold ´em“ gehört dabei wohl zu den populärsten Abwandlungen des nervenaufreibenden Zeitvertreibs. Während im eigenen Wohnzimmer oder der Lieblingskneipe fleißig gesetzt werden darf, ist Online-Poker in Deutschland durch den sogenannten „Glücksspielstaatsvertrag“ verboten. Die 16 Bundesländer haben sich hier verpflichtet, das Shuffle-Spektakel im Netz aus der (deutschen) Welt zu schaffen.

Ein Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland warb dennoch für eine unter anderem aus Niedersachsen abrufbare Variante des Kartenkrimis. Zwar verfügte dieses in der Wahlheimat über eine Lizenz der dortigen Glücksspielbehörde, nichtsdestotrotz wurde ihm via amtlichen Bescheids das Anbieten der Online-Tombola untersagt. Damit wollte sich der Anbieter freilich nicht abfinden, und erhob erbost Klage.

Glück, „Guts“ oder Genie – was ist beim Poker entscheidend?

Jedoch ohne Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies diese letztinstanzlich ab (OVG Lüneburg, Urteil v. 28.2.2019, Az. 11 LB 497/18). Nach Ansicht der Richter war die  Untersagungsverfügung rechtmäßig. Gestützt wurde diese auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in Verbindung mit § 22 Abs. 4 S. 2 des niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG). Hier heißt es:

§ 9 GlüStV

(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere

1. (…)

2. (…)

3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen (…)

§ 22 NGlüSpG

(1) – (3) (…)

(4) Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV und § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Erlaubnisse. Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür sind zu untersagen.

Was ist Glücksspiel?

Der Senat war der Auffassung, dass es sich beim Online-Poker zunächst um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Eben diese Voraussetzungen erfülle das Pokern im Internet. Das Können und die Geschicklichkeit des Spielers seien hier nur bedingt ausschlaggebend. Ob tatsächlich ein Erfolg erzielt wird, entscheide sich maßgeblich per Zufall.

Was ist verbotenes Glücksspiel?

Schließlich sei Online-Poker als Glücksspiel auch unerlaubt. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, wonach öffentliche Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten sind. Eine Genehmigung durch eine ausländische Behörde wie im Falle des Unternehmens ändere daran nichts, so die Richter. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, die grundsätzlich die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zur Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der Union ermöglicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2018 herausgearbeitet, dass sich ein Anspruch auf eine Genehmigung nicht aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten lasse. Vielmehr obliege die Entscheidung, ob  eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspiels legalisiert werden kann, den einzelnen Mitgliedstaaten (BVerwG, Beschluss v. 7.11.2018, Az. 8 B 29/18).

Zwar existieren gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV bestimmte Ausnahmen von diesem Internetverbot. Diese erstrecken sich indes nur auf den Bereich der Sportwetten, Lotterien und Pferdewetten, nicht aber auf die von dem Unternehmen angebotenen Pokerspiele. Die Richter sahen hierin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die ungleiche Behandlung von Online-Poker und den genannten Ausnahmen lasse sich durch das deutlich höhere Suchtpotential des Kartenspiels rechtfertigen. Schließlich sei die Vorschrift aus dem gleichen Grund mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Der europäische Gerichtshof hatte diesbezüglich bereits 2010 festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 8.9.2010, Az. C-316/07).

Fazit

Dass Online-Poker in Deutschland verboten ist, hat gute Gründe. Hohes Suchtpotential, sowie die Anonymität und Intransparenz des Internets bergen insbesondere für Jugendliche Gefahren. Im Bereich der Online-Computerspiele existieren seit geraumer Zeit glücksspielähnliche Angebote, deren rechtliche Einordnung hohe aktuelle Brisanz innehat. Wir berichteten:

Vorsicht: Auch Einnahmen aus (verbotenem) Glücksspiel sind zu versteuern

Interessant: Der Bundesfinanzhof hatte sich 2015 ebenfalls mit der rechtlichen Einordnung von Poker beschäftigt. Fraglich war hier, ob das Kartenspiel als Glücksspiel zu qualifizieren sei, und damit – mangels Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr – einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.

Nach Auffassung des BFH sind die Einnahmen aus einem Turnier als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, und damit zu versteuern (BFH, Urteil v. 16.9.2015, Az. X R 43/12). So handele es sich beim Poker nicht um ein reines Glücksspiel, da auch Geschicklichkeit und Erfahrung eine Rolle spielen. Freilich ging es hier allerdings um eine rechtlich andere Frage, darüber hinaus betraf das Urteil nicht die Online-Variante.

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