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IDO-Abmahnungen wegen Mitgliederstruktur rechtsmissbräuchlich

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Photo by Sam Carter on Unsplash

Wir hatten bereits von der Entscheidung des LG Heilbronn berichtet, die dem berüchtigten Abmahnverein IDO Rechtsmissbrauch attestierte,  weil dieser die eigenen Mitglieder zielgerichtet verschont.

Nun hat er IDO eine weitere rechtliche Niederlage erlitten, dieses Mal vor dem OLG Celle wegen seiner Mitgliederstruktur (OLG Celle, Urteil v. 26.3.2020, Az. 13 U 73/19).

Die Unternehmen, deren Interessen IDO angeblich verfolgt und auf die er seine Abmahnbefugnis stützt, nimmt er grundsätzlich als passive Mitglieder auf. Damit haben sie aber vereinsrechtlich keine Befugnisse oder Einflussmöglichkeiten. So entstand beim Gericht der Eindruck, der Verein bediene sich nur dieser Mitglieder, die er von der Willensbildung des Vereins gezielt ausschließt, um Einnahmen zu generieren.

Der Unterschied zwischen aktiven und passiven Mitgliedern in einem Verein

Dieser Unterschied ist rechtlich nicht definiert. Inwiefern Stimm- und Wahlrechte passiven Mitgliedern zustehen, hängt folglich von der jeweiligen Vereinssatzung ab. Passive Mitglieder sind jedenfalls solche, die den Verein grundsätzlich nur finanziell, nämlich durch Beiträge, unterstützen. Deren Existenz ist für den Verein wichtig, da sie eine feste Einnahmequelle darstellen.

Im Regelfall spiegelt der Begriff „passiv“ eine Zufälligkeit wider, nämlich dass die jeweiligen Mitglieder aus zeitlichen, beruflichen o.ä. Gründen nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen können, diese Möglichkeit ihnen dennoch offensteht. Oft bestimmt trotzdem ein Verein in seiner Satzung, dass an wichtigen Entscheidungen nur aktive Mitglieder mitwirken können, also solche, die an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, Initiativen zur Förderung des Vereinszwecks ergreifen etc.

So war es auch beim IDO-Verein: nach dessen Satzung dürfen nur aktive Mitglieder in die Vereinsorgane gewählt werden und dementsprechend an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken. Verhängnisvoll war aber für den Verein seine ständige Praxis, systematisch die ihn fördernden Unternehmen nur als passive Mitglieder aufzunehmen, um sie von der Willensbildung des Vereins auszuschließen.

Deutliche Worte des Gerichts

Mit scharfen Worten kritisierte das OLG diese Praxis. Der Verein interessiere sich nicht für die Förderung der jeweiligen Unternehmensinteressen, sondern für finanzielle Einnahmen. Seine Mitglieder benutze er nur als Vorwand, um Abmahnungen zu betreiben und Geld zu kassieren.

„Ein sachlicher Grund, warum die ‚Wettbewerbsunternehmen‘, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, sei nicht ersichtlich. Insgesamt hatte Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, um durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“#

Keinen guten Eindruck hinterließ Schließich auch die Aussage der Zeugin und Geschäftsführerin des Vereins. Diese beteuerte zwar die Existenz aktiver Mitglieder. Diese und ihre konkrete Zahl benennen konnte sie dennoch nicht. Auch die Aufnahmekriterien des Vereins entzogen sich ihrer Erörterungsmöglichkeiten.

Fazit

Mit dem Urteil des OLG Celle wird die rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis des Vereins eine weiteres Mal bestätigt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs lässt eine Klage bereits an der Zulässigkeit scheitern.

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