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„Festpreiswerbung“ für Stromtarif wegen Irreführung untersagt

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Die Richter des Wettbewerbssenats des OLG Hamm haben durch Urteil vom 8. 11. 2011 – I-4 U 58/11 entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit der Bezeichnung „Festpreis“ irreführend ist. Dies ist der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.11.2011 zu entnehmen.

Nach Ansicht der Richter liegt eine Irreführung jedenfalls dann vor, wenn der Verbraucher nicht ausreichend darüber aufgeklärt wird, dass ein erheblicher Anteil des Gesamtpreises variabel ist, und stattdessen lediglich auf Preisanpassungen aufgrund von steuerlichen Unwägbarkeiten verwiesen wird, die der Höhe nach nicht beziffert werden.

Der Entscheidung lag eine Werbung zugrunde mit der ein Stromanbieter mit der Bezeichnung „Festpreis“ für einen seiner Stromtarife warb. Die Werbung war mit einem Sternchenhinweis versehen, worin erklärt wurde, dass Änderungen

„aufgrund von Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage“

von der Festpreisregelung ausgenommen seien. Das beklagte Energieunternehmen wurde von einer Konkurrentin auf Unterlassung dieser Werbung im Internet in Anspruch genommen.

Die Richter stellten in der Entscheidung klar, dass es grundsätzlich auch bei der Werbung mit Festpreisen zulässig sei, bestimmte Ausnahmen von der Preisbindung zu benennen.

Voraussetzung eines solchen Ausschlusses mittels Sternchen sei aber, dass der Verbraucher in Bezug auf den Begriff „Festpreis“ richtig informiert werde. Der Verbraucher müsse insbesondere darüber informiert werden wie hoch die variablen Bestandteile (Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage) am Gesamtpreis sei. Immerhin war in der zugrunde liegenden Entscheidung ein Anteil von 40 % abhängig von den obigen Steuern etc. und damit gerade nicht „fest“ sondern „schwankend“. (cr)

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