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LHR erwirkt einstweilige Verfügungen für deutschen Filmverleih vor dem Landgericht Köln

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© Maksym Yemelyanov – Fotolia.com
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Das Landgericht Köln hat mittlerweile mehrere einstweilige Verfügungen für die von uns vertretene Camino GmbH gegen Filesharer erlassen, die den Film

„Die Beschissenheit der Dinge“

in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Die Täter hatten auf eine Abmahnung und ein darin enthaltenes Vergleichsangebot zur Zahlung von insgesamt 1.200,00 € nicht reagiert.

Die Kammer setzte den Streitwert dabei für den Unterlassungsanspruch auf 50.000,00 € fest. Die Kosten alleine des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die der Antragsgegner zu tragen hat, sind nunmehr weitaus höher, als der entgegenkommenderweise angebotene Betrag von 1.200,00 € (LG Köln, Beschluss v. 10.8.2010, Az. 28 O 509/10).

Dem Antragsgegner steht es nun frei, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. Ein Widerspruch zöge aber natürlich weitere Kosten nach sich, die bis zu 10.000,00 € und mehr betragen können.

Als weiteren Schritt wird die Camino GmbH nun den Schadensersatzanspruch in Bezug auf jede Rechtsverletzung weiterverfolgen.

In diesem Zuammenhang ist auf eine weitere auktuelle Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10) hinzuweisen. Der auch für die hier bearbeiteten Fälle zuständige Senat hatte nämlich dem Rechteinhaber in Bezug auf das Filesharing eines Computerprogramms einen Schadensersatz von 5.000,00 € für die entgangene Lizenz und 1.000,00 € für die entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Die Entscheidung kann bei den Kollegen Dr. Damm & Partner abgerufen werden.

Sollten auch Sie von unserer Kanzlei angeschrieben worden sein, legen Sie daher das Schreiben nicht unbesehen zur Seite. Anders als vielleicht die vielen „Abmahnkanzleien“ verfolgen wir jeden Fall für unsere Mandanten konsequent weiter, sollte eine vernünftige Einigung nicht gefunden werden können. (la)

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Das Landgericht Köln hat mittlerweile mehrere einstweilige Verfügungen für die von uns vertretene Camino GmbH gegen Filesharer erlassen, die den Film

„Die Beschissenheit der Dinge“

in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Die Täter hatten auf eine Abmahnung und ein darin enthaltenes Vergleichsangebot zur Zahlung von insgesamt 1.200,00 € nicht reagiert.

Die Kammer setzte den Streitwert dabei für den Unterlassungsanspruch auf 50.000,00 € fest. Die Kosten alleine des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die der Antragsgegner zu tragen hat, sind nunmehr weitaus höher, als der entgegenkommenderweise angebotene Betrag von 1.200,00 €.

Eine der Entscheidungen (Landgericht Köln, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 28 O 509/10) kann hier beispielhaft abgerufen werden.

Dem Antragsgegner steht es nun frei, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. Ein Widerspruch zöge aber natürlich weitere Kosten nach sich, die bis zu 10.000,00 € und mehr betragen können.

Als weiteren Schritt wird die Camino GmbH nun den Schadensersatzanspruch in Bezug auf jede Rechtsverletzung weiterverfolgen.

In diesem Zuammenhang ist auf eine weitere auktuelle Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10) hinzuweisen. Der auch für die hier bearbeiteten Fälle zuständige Senat hatte nämlich dem Rechteinhaber in Bezug auf das Filesharing eines Computerprogramms einen Schadensersatz von 5.000,00 € für die entgangene Lizenz und 1.000,00 € für die entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Die Entscheidung kann bei den Kollegen Dr. Damm & Partner abgerufen werden.

Sollten auch Sie von unserer Kanzlei angeschrieben worden sein, legen Sie daher das Schreiben nicht unbesehen zur Seite. Anders als vielleicht die vielen „Abmahnkanzleien“ verfolgen wir jeden Fall für unsere Mandanten konsequent weiter, sollte eine vernünftige Einigung nicht gefunden werden können. (la)

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