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Der Teufel steckt im Detail…

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… und manchmal auch im Handelsregister.

Wie der Kollege Martin Steiger berichtet, wurde im Handelsregister der Schweiz ein Protokoll zur neuen Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft veröffentlicht. Die Einreichung des Protokolls zum Handelsregister ist in der Schweiz vorgeschrieben. Soweit, so gut.

Interessant wird der Fall aber dadurch, dass das Handelsregister der Schweiz öffentlich ist und via Internet eingesehen werden kann und sich in dem Protokoll sensible Angaben über einen ehemaligen Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft finden. Dort heißt es über den namentlich genannten Arbeitnehmer:

„… wurde aufgrund sexueller Belästigung fristlos entlassen. Er hat eine Anwältin beauftragt, die Sachlage zu klären. Bis heute sind ausser einer Vollmacht für die Anwältin keine Dokumente bei uns eingegangen.“

Mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung belastet die AG den ehemaligen Arbeitnehmer schwer. Aufgrund des Umstandes, dass das Protokoll der Aktiengesellschaft auch im Internet einsehbar ist, wird der Vorwurf öffentlich zugänglich gemacht. Hierdurch wird der Arbeitnehmer sicherlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass er gegen diese Veröffentlichung vorgehen könnte.

Aber wie kann sich die AG richtig verhalten, wenn ihr doch qua Gesetz vorgeschrieben wird, dass das Protokoll der Wahl zum Verwaltungsrat im Handelsregister veröffentlicht werden muss? Hier sind diejenigen gut beraten, die sich detailliert mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen. Denn es ist nicht vorgeschrieben, dass gesamte Protokoll einzureichen! Nach Art. 23 HRegV (Schweiz) besteht die Möglichkeit, Auszüge des Protokolls einzureichen. Dies ermöglicht den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ermöglicht die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten oder Aussagen zu unterbinden. (cr)

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